Ex post: Landwirtschaftskammer Niedersachsen - LUFA Nord-West: Beratungsleistung TU-Verfahren Neubau eines Instituts- und Laborgebäudes Referenznummer der Bekanntmachung: 62-2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26121
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lwk-niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ex post: Landwirtschaftskammer Niedersachsen - LUFA Nord-West: Beratungsleistung TU-Verfahren Neubau eines Instituts- und Laborgebäudes
Beratungsleistung für die Vorbereitung und Durchführung eines TU-Verfahrens für den Neubau eines Gefahrenabwehrzentrums. Die Leistung umfasst die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Begleitung des Vergabeverfahrens sowie das Projektcontrolling während der Planungs- und Bauphase.
26121 Oldenburg Erbringung der Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers sowie vor Ort am Standort des Auftraggebers.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK), Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Selbstverwaltungsorganisation der Landwirtschaft in Niedersachsen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vertritt auf gesetzlicher Grundlage (Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen) die fachlichen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau.
Die LWK beabsichtigt, für Ihren Geschäftsbereich LUFA Nord-West am Standort Oldenburg ein neues Instituts- und Laborgebäude durch einen Totalunternehmer (TU) planen und errichten zu lassen. Der vorgesehene Neubau dient den Instituten für Lebensmittelqualität und für Tiergesundheit und erhält eine Anbindung an das Bestandsgebäude Jägerstraße mit den Instituten für Futtermittel und für Boden und Umwelt.
Im vorliegenden Verfahren wurde zunächst eine Beratungsleistung für die Erstellung der Vergabeunterlagen (inklusive Funktionaler Leistungsbeschreibung), die Begleitung des Vergabeverfahrens sowie das Controlling während der Vertragsdurchführung vergeben.
Mit Erteilung des Zuschlags beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst nur mit den Leistungen des Leistungspakets B.I. (Grundbeauftragung). Über den Abruf der Leistungspakete B.II., B.III. und B.IV. (Folgebeauftragungen) wird der Auftraggeber je nach Projektablauf, Bedarf und Finanzierbarkeit entscheiden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das jeweils nachfolgende Leistungspaket zu erbringen, wenn der Auftraggeber es innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweils vorhergehenden Leistungspakets abruft.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf den Abruf von Folgebeauftragungen über die Grundbeauftragung hinaus. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seiner Vergütung gegenüber den Vereinbarungen bei Zuschlag ableiten. Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche bei Nichtabruf von Folgebeauftragungen sind ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10245
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL66HA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.