Planung, Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes für private Haushalte im Land-kreis Nienburg – Ausbauphase II - Neuausschreibung
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nienburg
NUTS-Code: DE927 Nienburg (Weser)
Postleitzahl: 31582
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lk-nienburg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://eu.eu-supply.com/ctm/Company/CompanyInformation/Index/375238
Abschnitt II: Gegenstand
Planung, Errichtung und Betrieb eines NGA-Netzes für private Haushalte im Land-kreis Nienburg – Ausbauphase II - Neuausschreibung
Durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen sollen unterversorgte privaten Haushalte über ein NGA-Netz erschlossen werden. Es sind ca. 500 private Teil-nehmer mit einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur anzuschließen, die Band-breiten von mindestens 1 Gbit/s im Download ermöglicht sowie optional 14 Mobilfunkstandorte mit einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur anzuschließen, die Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch ermöglicht (Option Mobilfunk-standorte). Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breit-bandinfrastruktur zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und entsprechende Dienstleistungen und Angebote zu erbringen.
Durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen sollen unterversorgte privaten Haushalte über ein NGA-Netz erschlossen werden. Es sind ca. 500 private Teil-nehmer mit einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur anzuschließen, die Band-breiten von mindestens 1 Gbit/s im Download ermöglicht sowie optional 14 Mobilfunkstandorte mit einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur anzuschließen, die Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch ermöglicht (Option Mobilfunkstandorte). Die gewährten Investitionsbeihilfen sollen ausschließlich zur Erstellung eines NGA-Netzes verwendet werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breit-bandinfrastruktur zu errichten, aktive Komponenten zu installieren, in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und entsprechende Dienstleistungen und Angebote zu erbringen.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Oktober 2015 in der Fassung vom 15. November 2018 („Bundesförderrichtlinie“) und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gi-gabitnetzen in Niedersachsen vom 25. Juni 2019 („Landesförderrichtlinie“).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Unternehmensprofil des Bieters (Dauer des Firmenbestehens bzw. Gründungs-jahr, gewählte Rechtsform, gegenwärtige Anzahl sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer);
• Eigenerklärung über das Vorliegen einer Meldebestätigung nach § 6 Telekommunikationsgesetz.
• Eigenerklärung des Bieters, dass keine die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellenden, rechtskräftigen Verurteilungen nach § 123 Abs. 1 bis 3 GWB von Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, vorliegen;
• Eigenerklärung des Bieters, dass keine der in § 124 Abs.1 GWB aufgeführten Aussagen auf das Unternehmen sowie zugehörige Nachunternehmer zutreffen und dass gegen den Bieter kein Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfah-ren wegen einer Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften anhängig ist, die als schwere Verfehlung im Sinne des § 124 Abs.1 Nr. 3 GWB einzustufen sein könnte;
• Eigenerklärung des Bieters, dass der Bieter in den letzten drei Jahren nicht we-gen Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) oder des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) rechtskräftig verurteilt worden ist;
• Eigenerklärung des Bieters darüber, dass die Voraussetzungen für einen Aus-schluss nach §19 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindest-lohns (MiLoG) nicht vorliegen;
• Eigenerklärung des Bieters darüber, dass die Firma die Bestimmungen des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) einhält und im Auftragsfall einhalten wird; sowie
• Eigenerklärung des Bieters zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzun-gen und Nebenbestimmungen im Falle eines Förderbescheids entsprechend der Bundes- und der Landesförderrichtlinie.
• Eigenerklärung des Bieters, dass er nicht zu den Personen oder Unternehmen in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über rest-riktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gehört.
Eigenerklärung über Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs.1 Satz 2 Nr.3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 VgV) über 3 Mio. EUR für Personen-schäden und über 1 Mio. EUR für Sachschäden bei einem in einem Mitglied-stadt der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen oder Eigener-klärung, dass im Falle des Zuschlages eine entsprechende Berufshaftpflicht-versicherung abgeschlossen wird.
• Bei Versicherungsverträgen mit Pauschaldeckung (also ohne Unterscheidung nach Sach- und Personenschäden) müssen beide Schadenskategorien im Auf-tragsfall parallel zueinander mit den geforderten Deckungssummen abgesichert sein.
• Eigenerklärung des Bieters nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 4 VgV über den Gesamtumsatz (brutto) des Unternehmens in den letzten drei Ge-schäftsjahren sowie über den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Ge-schäftsjahre.
• Vorlage von testierten Bilanzen oder Bilanzauszügen und Gewinn und Verlust-rechnungen des Unternehmens gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 VgV bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, falls deren Veröffentli-chung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen an-sässig ist, vorgeschrieben ist.
• auf Nachfrage Vorlage einer aktuellen Wirtschaftsauskunft bzw. Bonitätsbeurteilung (z.B. durch die Creditreform AG);
• Vorlage von mind. 3 Referenzen von Projekten mit mind. 500 Teilnehmern im Ausbau von vergleichbaren NGA-Netzen (kurze Beschreibung von Art und Umfang sowie Leistungszeitraum der jeweiligen Aufträge, Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers einschließlich Benennung eines Ansprech-partners sowie entsprechender Kontaktdaten) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV;
• Vorlage von mind. 3 Referenzen von Projekten mit mind. 500 Teilnehmern im Betrieb von vergleichbaren NGA-Netzen für mindestens 12 Monate (kur-ze Beschreibung von Art und Umfang sowie Leistungszeitraum der jeweili-gen Aufträge, Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers einschließlich Benennung eines Ansprechpartners sowie entsprechender Kontaktdaten) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV;
Siehe Vergabebedingungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Gewährung der Fördermaßnahme wird der Auftraggeber neben dem Ab-schluss einer Haftpflichtversicherung entsprechende Sicherheiten verlangen. Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten zur Absicherung der Verpflichtun-gen: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Vereinbarung einer Vertragsstrafe, entsprechende Patronatserklärungen und/oder Vertragserfüllungs-bürgschaften. Die wesentlichen Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen werden sich aus dem Kooperationsvertrag ergeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160 Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
• der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber dem Vergabestelle erhoben hat;
• Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind;.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.