Personalbedarfsanalyse und Beratung Ressourceneinsatz Referenznummer der Bekanntmachung: KVGV1-22-10-Lyd
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Personalbedarfsanalyse und Beratung Ressourceneinsatz
Auf Basis dieser Ausschreibung wird ein Angebot zur Analyse des aktuellen und zukünftigen Personalbedarfs der betrieblichen Aufgaben innerhalb der Abteilung „Bergwerk Konrad“ angefragt. Im Rahmen des Leistungsumfangs ist die BGE im Hinblick auf Personaloptimierungspotential zu beraten.
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), ist für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständig (§ 9a Abs. 3 AtG). Für die Schachtanlage Konrad liegt seit dem 22.05.2002 der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung eines Endlagers vor. Mit Erlass vom 30.05.2007 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB - heute BMUV) das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als zuständige Behörde beauftragt, die Umrüstung der Schachtanlage Konrad zu einem Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung durchzuführen. Im Rahmen der Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung wurde zum 25. April 2017 diese Aufgabe vom BMUB (heute BMUV) auf die BGE übertragen. Auf Basis dieser Ausschreibung wird ein Angebot zur Analyse des aktuellen und zukünftigen Personalbedarfs der betrieblichen Aufgaben innerhalb der Abteilung „Bergwerk Konrad“ angefragt. Im Rahmen des Leistungsumfangs ist die BGE im Hinblick auf Personaloptimierungspotential zu beraten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes (gem. Formblatt 124 LD)
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerberin
Frage stellt (gem. Formblatt 124 LD) - Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (gem. Formblatt
124 LD)
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (gem. Formblatt 124 LD)
- Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft,die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten (gem. Formblatt 124 LD)
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (gem. Formblatt 124 LD)
Der Bewerber hat darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen, ob und in welchem Umfang er bereits Leistungen erbracht hat, die dem unter Ziffer II.2.4 der Bekanntmachung (Beschreibung der Beschaffung) geschilderten Beschaffungsgegenstand entsprechen.
Darüber hinaus sind gemäß Unterlage "Ergänzung zum VHB-Formular 124LD" Nachweis der fachlichen Eignung darzulegen:
-Erfahrung von betrieblichen Belangen
-Erfahrung im Betrieb und der Instandhaltung von Großanlagen
-Erfahrung in der Beurteilung von Organisationsstrukturen in Großunternehmen
Der Bewerber sollte über ein durch eine unabhängige Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig (z.B. ISO 19443) verfügen. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Der Auftraggeber behält sich vor, das Qualitätsmanagementsystem des Bewerbers im Rahmen der Auswertung des Teilnahmeantrages / des Angebotes zu auditieren. Ein negatives Auditierungsergebnis führt zur Feststellung der mangelnden Eignung des Bewerbers und zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages / Angebotes.
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabeplattform Subreport
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.