Beschaffung von Feuerwehrbekleidung (Rahmenvertrag) Referenznummer der Bekanntmachung: Beschaffung von Feuerwehrbekleidung (Rahmenvertrag)
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuhr
NUTS-Code: DE922 Diepholz
Postleitzahl: 28816
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stuhr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Feuerwehrbekleidung (Rahmenvertrag)
Lieferung von Feuerschutzbekleidung (Einsatzjacken und -hosen) gemäß beiliegender Leistungsbeschreibung
Gemeinde Stuhr Blockener Straße 6 28816 Stuhr
Lieferung von Feuerschutzbekleidung (Einsatzjacken und -hosen) gemäß beiliegender Leistungsbeschreibung und den Vergabeunterlagen (Rahmenvereinbarung)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Vergabeunterlagen
Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haften gesamtschuldnerisch mit bevollmächtigtem Vertreter.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemeinde Stuhr
Zentrale Vergabestelle
Blockener Straße 6
28816 Stuhr
Bei einer eVergabe sind keine weiteren Personen bei der Angebotsöffnung zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YY7DFT3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB.
Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.