Sanierung Rüstungsaltlast Dethlinger Teich - Infrastruktur (Tiefbau)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soltau
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29614
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]59
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heidekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Rüstungsaltlast Dethlinger Teich - Infrastruktur (Tiefbau)
Die Leistungen umfassen im Wesentlichen die Herstellung der für die Sanierung des „Dethlinger Teichs“ notwendigen Verkehrsflächen in unterschiedlichen Ausbauqualitäten, die Erstellung von zwei Betonflächen inkl. der Entwässerung, den Bau eines Regenrückhaltebeckens sowie den Bau diverser Leitungen zur Ver- und Entsorgung und eines SW-Pumpwerks.
Dethlinger Teich, Dethlingen (B71), nahe Munster
Im Zuge der Sanierung des „Dethlinger Teichs“ ist der Ausbau der Infrastruktur geplant. Der Ausbau ist auf einen Betrieb der Räumstelle für einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren vorgesehen. Die Infrastrukturmaßnahmen ist dem klassischen Tiefbau zuzuordnen. Hierzu zählen neben den erforderlichen Flächenbefestigungen in unterschiedlichen Ausführungsvarianten zum Beispiel auch die Herstellung der verschiedenen Ver- und Entsorgungsleitungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierung Rüstungsaltlast Dethlinger Teich - Infrastruktur (Tiefbau)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osterburg (Altmark)
NUTS-Code: DEE0D Stendal
Postleitzahl: 39606
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.ostbau.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]/3307/3308
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.