Führungskräfteenwicklung
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Führungskräfteenwicklung
Für die einheitliche Vermittlung des Führungsverständnisses der BGE gemäß den Werten des Leitbildes sowie des unternehmenseigenen Kompetenzmodells soll ein sogenanntes Führungskräftebasisseminar gemeinsam mit dem Anbieter konzeptionell erarbeitet werden. Dieses soll danach durch den Anbieter bei der BGE für alle Bestandführungskräfte sowie im zeitlichen Verlauf neu hinzukommende Führungskräfte bei der BGE durchgeführt werden.
(weitere Informationen siehe Leistungsbeschreibung)
Durchführung von Präsenztrainings an den Standorten Peine, Salzgitter, Remlingen und Morsleben
Führungskräfteenwicklung
Ist erkennbar, dass ein fortgesetzter Bedarf besteht, kann der Leistungszeitraum zweimalig um jeweils bis zu 1 Jahr verlängert werden.
Unter den vorgenannten Rahmenbedingungen und ungeachtet der Inanspruchnahme der in dieser Leistungsbeschreibung genannten Verlängerungsoption, kann unter den Voraussetzungen des § 132 GWB eine Erhöhung des Unterstützungs- und Beratungsaufwands in Höhe von 975 Stunden derzeit nicht ausgeschlossen werden. Ob der AG von der Option Gebrauch macht, teilt er der AN spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Um die Eignung des Bewerbers in persönlicher und fachlicher Hinsicht feststellen zu können, sind vom Bewerber mit dem Teilnahmeantrag entsprechende Belege, ggf. Eigennachweise vorzulegen:
Nachweise/Dokumentation Fachliche Qualifikation des Unternehmens - Mindestens 3 Referenzen zu ähnlichen Führungskräfteentwicklungsprogrammen in den letzten 5 Jahren. Dabei müssen folgende Mindestangaben aufgeführt werden:
o Auftraggeber (inkl. Ansprechpartner und Kontaktdaten) o Genauer Leistungsgegenstand o Leistungszeitraum o Anzahl durchgeführter Schulungen - Namentliche Angabe von mindestens 4 Mitarbeitenden, welche die geforderten Qualifikationen in Umfang und Qualität der Ausbildung nachweisen (z.B. Business Coach, Trainer*in, oder vergleichbar)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt