Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Osnabrück und in die Gebiete des Landkreises Osnabrück und des Kreises Steinfurt
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 170-483253)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osnabrück
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-49074
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]61
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.osnabrueck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Osnabrück und in die Gebiete des Landkreises Osnabrück und des Kreises Steinfurt
Die Stadt Osnabrück beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr an die SWO Mobil GmbH (z. Zt. NordWestService GmbH) (Alte Poststraße 9, 49074 Osnabrück, [gelöscht], [gelöscht] ) zu vergeben. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Osnabrück einschl. abgehender Linien auf die Gebiete benachbarter Aufgabenträger. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform (insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 42 PBefG). Neben dem Linienverkehr wird der ÖDA optional flexible Bedienungsformen wie On-Demand-Verkehre umfassen. Die Gesamtleistung im regelmäßigen Linienverkehr wird zum Betriebsbeginn rd. 7,375 Mio. Fahrplankilometer betragen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im "Ergänzenden Dokument" (vgl. Abschnitt VI.1) C. beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang und Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Die Stadt Osnabrück kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, ist, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegen, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Stadt Osnabrück übt über die SWO Mobil GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus und mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der SWO Mobil GmbH dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Osnabrück oder einer anderen, von dieser kontrollierten juristischen Person betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der SWO Mobil GmbH besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007), womit zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB eingehalten wird. Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Telefon [gelöscht], Fax: [gelöscht], E-Mail:[gelöscht] , gestellt werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen im Abschn. VI.1)B. verwiesen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Das Ergänzende Dokument ist Bestandteil dieser Vorinformation und ist als Download unter folgender URL abrufbar: https://www.osnabrueck.de/fileadmin/user_upload/Inhouse-Vergabe-Dienstleistungsauftrag-Busverkehr-OS.7z
Das Ergänzende Dokument ist Bestandteil dieser Vorinformation und ist als Download unter folgender URL abrufbar: https://www.osnabrueck.de/ausschreibungen