Vertrag zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung der trockenen Makuladegeneration nach § 140a SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung der trockenen Makuladegeneration nach § 140a SGB V
Vertrag zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung der trockenen Makuladegeneration
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist ein Vertrag der besonderen Versorgung gemäß §140a SGB V für die frühzeitige Diagnostik und Behandlung der trockenen Makuladegeneration.
Die altersabhängige Makuladegeneration (AMD) ist für eine reduzierte Lebensqualität von vielen Patienten verantwortlich. Die AMD ist die häufigste Ursache für eine erhebliche Minderung des zentralen Sehvermögens und einer Erblindung in den westlichen Industrienationen. Mit steigendem Lebensalter nimmt die Zahl der Betroffenen und Schwerstbetroffenen stetig zu.
Gegenstand des Vertrages ist die Früherkennung von Frühformen einer AMD oder einer intermediären AMD und die Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verlangsamung der Entwicklung einer trockenen Makuladegeneration. Hierzu zählt das Anbieten von risikoadaptierten Sekundär- und Tertiärpräventionsmaßnahmen, die weitere Betreuung zur Klärung möglicher Komplikationen, die Steigerung der Adhärenz des Versicherten und die rechtzeitige Zuführung zur Therapie bei Vorliegen einer neovaskulären AMD. Die konkreten Leistungen und Anforderungen können aus den Vertragsunterlagen entnommen werden.
Durch die frühzeitige Diagnose und einer rechtzeitigen Umsetzung vorbeugender Maßnahmen kann die Versorgungsqualität und die Lebensqualität von Patienten mit AMD verbessert sowie morbiditätsbedingte Folgekosten verringert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist ebenfalls nach Vertragsschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 - Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei den unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl von Verhandlungspartnern stattfindet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der unter Abschnitt IV.2.2 angegebene Schlusstermin für den Eingang von Interessensbekundungen den Limitationen und zwingenden Anforderungen dieses Formulars geschuldet ist, Beitritte zu den bestehenden Verträgen oder Vertragsverhandlungen sind davon unabhängig aber jederzeit möglich.
2. Interessierte Unternehmen/Managementgesellschaften können die Vertragsunterlagen über die E-Mailadresse [gelöscht] anfordern.
Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist, dass interessierte Unternehmen/Managementgesellschaft die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllen können. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Vertragsabschlüsse können zu gleichen Bedingungen ab sofort erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Eine Kontaktaufnahme zwischen dem interessierten Unternehmen und der KKH bzgl. der Abstimmung des Datenaustausches (Abrechnungsverfahren, Teilnahmeunterlagen, etc.) ist vor dem Vertragsschluss erforderlich. Hierfür nimmt das interessierte Unternehmen mit der unter I.1) genannten E-Mailadresse Kontakt auf. Durch diese Bekanntmachung entfällt die Bekanntmachung mit der Nummer 2020/S 214-524408 vom 03.11.2020.
Ort: entfällt
Land: Deutschland