Rahmenvertrag mechanische Untersuchungen für die Stilllegung des ERAM Referenznummer der Bekanntmachung: EMOVGV3T-21-01-KN
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag mechanische Untersuchungen für die Stilllegung des ERAM
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag.
Der Rahmenvertrag umfasst i. W. mechanische und rheologische Untersuchungen, die Herstellung von Proben sowie Beratungsleistungen, die im engen Zusammenhang mit der unter II 2.4) genannten Leistungen stehen.
Morsleben
Zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) werden die bestehenden Hohlräume des Grubengebäudes des ERAM weitgehend mit einem fließfähigen Salzbeton verfüllt. Dazu ist vorgesehen Streckenabdichtungen aus dem Magnesiabaustoff MO1 zu errichten und Bohrlöcher mit einem ähnlichen, auf Bohrlochverfüllungen angepasstem Baustoff zu verfüllen. Ggf. können auch noch weitere Baustoffe wie z. B. ein MgO-Spritzbeton oder Bitumen/Asphalt zum Einsatz kommen oder vergleichende Untersuchungen mit anderen Baustoffen.
Für die Parametrisierung dieser Baustoffe und damit verbundener Fragestellungen werden eine Vielzahl an experimentellen Untersuchungen benötigt, wie z. B. rheologische Messungen, Messung der Festmaterialdichte, Schallgeschwindigkeit, Druckfestigkeit, statischer Elastizitätsmodul, Zugfestigkeit, Scherfestigkeit, Dilatanzverhalten, Kriechverhalten sowie Haftzug- und Scherfestigkeit von Kontaktfläche Baustoff – Gebirge.
Alle für die Stilllegung benötigten mechanischen Untersuchungen sollen durch einen Rahmenvertrag abgedeckt werden.
Der Rahmenvertrag umfasst daher i. W. die oben genannten Untersuchungen, die Herstellung von Proben sowie Beratungsleistungen, die im engen Zusammenhang mit den bereits genannten Leistungen stehen. Ein Beispiel für diese Beratungsleistungen sind die fachliche Beratung der BGE in speziellen Fragen zur Auswahl von Baustoffen und Baustoffkomponenten oder von Rezepturen und der Planung von Versuchsprogrammen.
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln,auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. § 17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.