Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Osnabrück und in die Gebiete des Landkreises Osnabrück und des Kreises Steinfurt

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osnabrück
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-49074
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]61
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.osnabrueck.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im Busverkehr im Gebiet der Stadt Osnabrück und in die Gebiete des Landkreises Osnabrück und des Kreises Steinfurt

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
NUTS-Code: DE94E Osnabrück, Landkreis
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Hauptort der Ausführung:

DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Osnabrück beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr an die SWO Mobil GmbH (z. Zt. NordWestService GmbH) (Alte Poststraße 9, 49074 Osnabrück, [gelöscht], [gelöscht] ) zu vergeben. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Stadtverkehrs Osnabrück einschl. abgehender Linien auf die Gebiete benachbarter Aufgabenträger. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform (insb. Linienverkehr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 42 PBefG). Neben dem Linienverkehr wird der ÖDA optional flexible Bedienungsformen wie On-Demand-Verkehre umfassen. Die Gesamtleistung im regelmäßigen Linienverkehr wird zum Betriebsbeginn rd. 7,375 Mio. Fahrplankilometer betragen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im "Ergänzenden Dokument" (vgl. Abschnitt VI.1) C. beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen enthalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang und Qualität der Verkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insb. hinsichtlich folgender Bestandteile des ÖDA ergeben: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Die Stadt Osnabrück kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, ist, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegen, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Stadt Osnabrück übt über die SWO Mobil GmbH eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus und mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der SWO Mobil GmbH dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der Stadt Osnabrück oder einer anderen, von dieser kontrollierten juristischen Person betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der SWO Mobil GmbH besteht nicht. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007), womit zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB eingehalten wird. Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2020, VI Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Telefon [gelöscht], Fax: [gelöscht], E-Mail:[gelöscht] , gestellt werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen im Abschn. VI.1)B. verwiesen.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/07/2024
Laufzeit in Monaten: 180

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A. Ergänzende Hinweis zum Verfahren (Abschn. IV.)

Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe gem. § 108 GWB geplant. Im Abschn. IV.1) ist als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" formularmäßig nicht möglich ist.

B. Hinweise für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. v. § 8 Abs. 4 PBefG ist innerhalb der Dreimonatsfrist gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der Vergabe umfassten Verkehre (vgl. Abschn. II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist zu dem in Abschn. II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die Dauerhaftigkeit des Verkehrs gehört zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Osnabrück geht davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Osnabrück möglich ist. Aus Sicht der Stadt Osnabrück bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C. Anforderungen an die Verkehrsdienste

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in einem Ergänzenden Dokument der Stadt Osnabrück einschl. Anlagen zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument ist Bestandteil dieser Vorinformation und ist als Download unter folgender URL abrufbar: https://www.osnabrueck.de/fileadmin/user_upload/Inhouse-Vergabe-Dienstleistungsauftrag-Busverkehr-OS.7z

Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingeweiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschl. der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.

D. Vergabe als Gesamtleistung

Die Vergabe der in Abschn. II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a PBefG zu versagen.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
31/08/2022

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