Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büroverbrauchsmaterial Referenznummer der Bekanntmachung: 022-RV-BMA/2021-03.431
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büroverbrauchsmaterial
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Büroverbrauchsmaterial.
Die Rahmenvereinbarung soll mit einem Auftragnehmer geschlossen werden, der sowohl das im jeweiligen Angebotsvordruck abgefragte Kernsortiment als auch ein Randsortiment liefern soll. Das Kernsortiment besteht aus den umsatzstärksten Produkten. Der Umsatz basiert auf Auswertungen des Jahres 2020.
Über die Abfrage eines sogenannten Randsortiments soll künftig die Möglichkeit bestehen, Artikel aus dem Portfolio des späteren Auftragnehmers zu beschaffen, die über das Kernsortiment hinausgehen. Aus diesem Grund wird auf einen Händlerkatalog mit Nettopreisangaben bzw. eine Artikelliste mit Nettopreisangaben des Bieters ein einheitlicher Rabattsatz für alle auf dieser Liste angegebenen Produkte aus den folgenden Artikelgruppen abgefragt. Dieser Rabattsatz ist zwingend im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.
Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens werden unter der Bezeichnung Büroverbrauchsmaterial nur Artikel der folgenden Warengruppen verstanden:
- Ordnung und Registratur
- Ordner
- Ordnerzubehör
- Hefter
- Mappen
- Prospekte und Aktenhüllen
- Register/Trennmittel
- Ordnungszubehör
- Gummibänder
- Blöcke/Hefter/Kladden
- Folien
- Haftnotizen
- Schreiben und Korrektur
- Rund um den Schreibtisch (Heftgeräte, Enthefter, Locher, Schreibunterlagen, Papierkörbe
- Etiketten, Beschilderung, Kennzeichnung
- Zeichenbedarf
- Moderationsbedarf
- Präsentationsbedarf
- Klebeartikel
- Stempelzubehör
- Pilotenkoffer, Aktenkoffer
- Versandmittel (Packbänder, Abroller usw. ausgenommen Briefhüllen und Versandtaschen)
Alle Artikel, welche im Jahr 2020 über die derzeit laufende Rahmenvereinbarung bestellt wurden, sind mit Mengenangaben in der Anlage der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) aufgeführt.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen. Es werden nur die Artikel zu den o. g. Warengruppen in den Webshop aufgenommen.
Es handelt sich bei dem angefragten Sortiment ausschließlich um Standard Büroartikel, keinesfalls um Luxuslinien. Sollten Artikel solcher Produktlinien beschafft werden müssen, erfolgt dieses durch Einzelvergabe.
Das Randsortiment wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt.
Das von der Vergabestelle über einen Zeitraum von vier Jahren beobachtete Kaufverhalten der Dienststellen der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung lässt eindeutig den Schluss zu, dass die in dem Angebotsvordruck der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) genannten Markenprodukte bevorzugt geordert werden. Die Vergabestelle hat sich daher dazu entschlossen in dieser Ausschreibung innerhalb des Kernsortiments Produkte unterschiedlicher Hersteller abzufragen. Der zukünftige Auftragnehmer hat über das Randsortiment die Möglichkeit gleichwertige Produkte (bspw. Hausmarken) ebenfalls anzubieten.
Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln sowie die Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Thüringischen Ministeriums für Inneres und Kommunales.
00000 Niedersachsen Alle teilnehmenden Dienststellen des Landes Niedersachsen.
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Büroverbrauchsmaterial.
Die Rahmenvereinbarung soll mit einem Auftragnehmer geschlossen werden, der sowohl das im jeweiligen Angebotsvordruck abgefragte Kernsortiment als auch ein Randsortiment liefern soll. Das Kernsortiment besteht aus den umsatzstärksten Produkten. Der Umsatz basiert auf Auswertungen des Jahres 2020.
Über die Abfrage eines sogenannten Randsortiments soll künftig die Möglichkeit bestehen, Artikel aus dem Portfolio des späteren Auftragnehmers zu beschaffen, die über das Kernsortiment hinausgehen. Aus diesem Grund wird auf einen Händlerkatalog mit Nettopreisangaben bzw. eine Artikelliste mit Nettopreisangaben des Bieters ein einheitlicher Rabattsatz für alle auf dieser Liste angegebenen Produkte aus den folgenden Artikelgruppen abgefragt. Dieser Rabattsatz ist zwingend im Angebotsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen.
Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens werden unter der Bezeichnung Büroverbrauchsmaterial nur Artikel der folgenden Warengruppen verstanden:
- Ordnung und Registratur
- Ordner
- Ordnerzubehör
- Hefter
- Mappen
- Prospekte und Aktenhüllen
- Register/Trennmittel
- Ordnungszubehör
- Gummibänder
- Blöcke/Hefter/Kladden
- Folien
- Haftnotizen
- Schreiben und Korrektur
- Rund um den Schreibtisch (Heftgeräte, Enthefter, Locher, Schreibunterlagen, Papierkörbe
- Etiketten, Beschilderung, Kennzeichnung
- Zeichenbedarf
- Moderationsbedarf
- Präsentationsbedarf
- Klebeartikel
- Stempelzubehör
- Pilotenkoffer, Aktenkoffer
- Versandmittel (Packbänder, Abroller usw. ausgenommen Briefhüllen und Versandtaschen)
Alle Artikel, welche im Jahr 2020 über die derzeit laufende Rahmenvereinbarung bestellt wurden, sind mit Mengenangaben in der Anlage der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) aufgeführt.
Die Artikel werden in den Webshop des LZN eingestellt und als Online-Bestellungen abgerufen. Es werden nur die Artikel zu den o. g. Warengruppen in den Webshop aufgenommen.
Es handelt sich bei dem angefragten Sortiment ausschließlich um Standard Büroartikel, keinesfalls um Luxuslinien. Sollten Artikel solcher Produktlinien beschafft werden müssen, erfolgt dieses durch Einzelvergabe.
Das Randsortiment wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt.
Das von der Vergabestelle über einen Zeitraum von vier Jahren beobachtete Kaufverhalten der Dienststellen der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung lässt eindeutig den Schluss zu, dass die in dem Angebotsvordruck der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) genannten Markenprodukte bevorzugt geordert werden. Die Vergabestelle hat sich daher dazu entschlossen in dieser Ausschreibung innerhalb des Kernsortiments Produkte unterschiedlicher Hersteller abzufragen. Der zukünftige Auftragnehmer hat über das Randsortiment die Möglichkeit gleichwertige Produkte (bspw. Hausmarken) ebenfalls anzubieten.
Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln sowie die Dienststellen aus dem Geschäftsbereich des Thüringischen Ministeriums für Inneres und Kommunales.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36039
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen - einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) - ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 01. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) führt zwingend zumAusschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Der Wert von einem Euro ist ein symbolischer Wert.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDFXK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabga
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/