Rahmenvertrag Hydraulische Untersuchungen für das Stilllegungsverfahren des ERAM Referenznummer der Bekanntmachung: EMOVGV3T-22-02-SL
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Hydraulische Untersuchungen für das Stilllegungsverfahren des ERAM
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag.
Der Rahmenvertrag umfasst i. W. hydraulische Untersuchungen zum Stofftransport im ERAM, die ein wesentlicher Bestandteil der Langzeitsicherheitsanalyse sind. In diesen Berechnungen wird sowohl der Gas- als auch Lösungstransport sowie das Speichervermögen von Hohlräumen, Gebirge und Baustoffen betrachtet. Für diese Berechnungen müssen die hydraulischen Eigenschaften der beteiligten Materialien und deren Verbünde parametrisiert werden. Diese Untersuchungen inkl. Prüfkörperherstellung und Konditionierung sollen durch diesen Rahmenvertrag abgedeckt werden.
Inhalt der Leistungsbeschreibung sind ausschließlich Aufgaben mit Anwendungsbezug zur Stilllegung des ERAM.
Gemäß des Plans zur Stilllegung des ERAM /1/ werden die bestehenden Hohlräume des Grubengebäudes des ERAM weitgehend mit einem fließfähigen Salzbeton verfüllt. Durch diese Verfüllmaßnahmen werden u. a. Lasten, die aus dem Gebirgsdruck resultieren, in das Gebirge abgeleitet. Zusätzlich werden Senkungen der Tagesoberfläche und Umlösungen potenziell zutretender Salzlösungen mit dem Gebirge begrenzt. Darüber hinaus werden die Standsicherheit des Grubengebäudes und der Zustand der geologischen Barriere erhalten.
In ausgewählten Strecken ist der Bau von Streckenabdichtungen aus einem Magnesiabaustoff (MgO-Baustoff) vorgesehen, um die Einlagerungsbereiche vom übrigen Grubengebäude abzutrennen und Lösungsbewegungen über eine hinreichende Zeitdauer zu behindern. Für die Verfüllung von Bohrlöchern soll ein ähnlicher, auf Bohrlochverfüllungen angepasster MgO-Baustoff zum Einsatz kommen. Ggf. können auch noch weitere Baustoffe wie z. B. ein MgO-Spritzbeton oder Bitumen/ Asphalt zum Einsatz kommen. Daher sind weitere vergleichende Untersuchungen an zusätzlichen Baustoffen, wie z. B. dem Salzbeton M4, Sorelbeton A1, IM-ASSE 1 oder Styromag ETO-I in Planung bzw. in Diskussion. Der Baustoff Salzbeton ist bereits gut untersucht und enthält in Analogie zu konventionellen, salzfreien Baustoffen Gel-, Kapillar- und Luftporen, die zum Zeitpunkt eines potentiellen Lösungszutritts zu einem großen Anteil mit Porenlösung gefüllt sein werden. Der aktuell entwickelte MgO-Baustoff MO1 ist bisher kaum untersucht. Da dieser auf Basis des Sorelbetons A1entwickelt wurde, wird angenommen, dass der MgO-Baustoff ähnliche Eigenschaften aufweist wie der Sorelbeton A1. Weitere Informationen zur Zusammensetzung der Baustoffe können /2/ und /2/ (Salzbeton) sowie /3/ (Magnesiabaustoff) entnommen werden. Die dazu erforderliche Ermittlung der hydraulischen Parameter der oben genannten Baustoffe inklusive dem Verbund mit dem Gebirge und damit verbundener Fragestellungen sollen durch diese Leistungsbeschreibung abgedeckt werden.
Der AG hat die Option, einseitig über die Fortsetzung des Vertrages um weitere 24 Monate zu entscheiden, falls dies zur Erfüllung der Leistungsziele erforderlich ist.
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln,auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. § 17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes (gem. Formblatt 124 LD)
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerberin Frage stellt (gem. Formblatt 124 LD)
- Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (gem. Formblatt 124 LD)
- Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation (gem. Formblatt 124 LD)
- Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft,die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten (gem. Formblatt 124 LD)
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (gem. Formblatt 124 LD)
Referenzen:
Zur Darlegung einer fachlichen Eignung hat der Bewerber Angaben und Nachweise über hydraulische Untersuchungen, die er erfolgreich durchgeführt hat, zu erbringen. Es werden nur Referenzen bewertet, die nicht älter als 5 Jahre sind oder bei denen die Erfahrungen noch belegbar vorhanden sind, z. B. durch noch vorhandene Mitarbeiter.
QM:
Der Bewerber muss über ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001 (oder gleichwertig) verfügen (Ausschlusskriterium). Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Der Auftraggeber behält sich vor, das Qualitätsmanagementsystem des Bewerbers im Rahmen der Aus-wertung des Teilnahmeantrages zu auditieren. Ein negatives Auditierungsergebnis führt zum Ausschluss auf dem Verfahren.
Das Formblatt zur Selbstauskunft QMS ist auszufüllen und dem Teilnahmeantrag beizufügen.
Kapazitäten:
Der Bewerber muss über ausreichend Labor- und Personalkapazitäten verfügen, um die Untersuchungen innerhalb der vorgesehenen Zeiten vertragsgemäß durchführen zu können.
Hierzu sind vom Bieter die vorhandenen Labor- und Personalkapazitäten in Bezug auf die folgenden Untersuchungen aufzuführen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.