Open-House-Verfahren für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V für den Leistungsbereich Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patient:innen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-035-BB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30519
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]29
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://aok-niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V für den Leistungsbereich Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patient:innen
Ziel von Qualitätsverträgen ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen erreichen lässt.
Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt die AOK Niedersachsen zeitlich befristete Qualitätsverträge für den oben (Abschnitt II.1.1)) genannten Leistungsbereich mit Krankenhäusern in Niedersachsen zu schließen.
Krankenhäuser in Niedersachsen
Ziel ist es, durch den Qualitätsvertrag das postoperative Delirrisiko bei Menschen ab Vollendung des 65. Lebensjahres durch geeignete Maßnahmen während des stationären Aufenthalts zu senken, den Eintritt des Risikos zu vermeiden und die Versorgung betroffener Patientinnen/Patienten zu verbessern. Die kognitiven und physischen Funktionen und somit die Selbstständigkeit der Patientinnen/Patienten sollen erhalten werden, um eine drohende Pflegebedürftigkeit oder Institutionalisierung zu vermeiden. Darüber hinaus soll durch diesen Qualitätsvertrag eine Sensibilisierung des Personals für die Vermeidung, Erkennung und Behandlung des postoperativen Delirs allgemein gefördert werden. Rechtsgrundlage für den Qualitätsvertrag ist § 110a SGB V i.V.m. § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V für den vom G-BA festgelegten Leistungsbereich „Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten“. Der Qualitätsvertrag enthält die Regelungen über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, sowie die Teilnahme der Versicherten.
Das vorliegende Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht. Es handelt sich um ein sog. Open-House-Verfahren. Das Open-House-Verfahren steht allen interessierten und geeigneten Leistungserbringern offen, die bereit sind dem Vertrag beizutreten.
Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag.
Eine Verlängerung ist maximal zwei Mal für jeweils ein Jahr möglich, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des G-BA über Empfehlungen gemäß § 136b Abs. 8 Satz 3 SGB V. Während des Verlängerungszeitraumes sind vom Krankenhaus keine Daten für die Evaluation mehr zu erheben und zu übermitteln. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
Der Auftraggeber behält sich Änderungen aufgrund von Gesetzesänderungen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten vor, die dann vertragsrechtlich unter Beachtung der vergaberechtlichen Grenzen bewältigt werden.
Frühestmöglicher Vertragsbeginn (bei Einreichung vollständiger Unterlagen bis zum 15.9.2022 ist der 1.10.2022. Spätere Vertragsschlüsse sind mit Wirkung zum Beginn eines Kalendermonats möglich. Schlusstermin zur Einreichung von Beitrittsanträgen ist der 15.6.2023 für einen Vertragsstart zum 1.7.2023. Der Abschluss der Verträge steht unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel (EUR 0,30/Vers. 2022)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung zur Eignung,
2. Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister des Anbieters (bei Versendung nicht älter als 6 Monate); ausländische Anbieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Nachweis des Leistungserbringers über eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe. Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde. Kann der Leistungserbringer keinen solchen Nachweis erbringen, hat der Leistungserbringer zu erklären, dass er innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsschluss eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Die Leistungserbringer müssen alle Vorgaben des Vertrages nebst Anlage erfüllen.
Folgende strukturelle Voraussetzungen sind kumulativ vom Krankenhaus zu erfüllen:
o Das Krankenhaus hat eine Zulassung nach § 108 SGB V.
o Das Krankenhaus hat seinen Standort in Niedersachsen.
o Die Behandlung der Patientinnen/Patienten erfolgt in Niedersachsen.
Die Behandlung erfolgt durch ein interdisziplinäres Team, dem alle Professionen angehören, die zur Erfüllung der ausgewählten Behandlungsmodule erforderlich sind. Die erforderlichen personellen Ressourcen für die erforderliche Evaluation einschließlich der Nullwertmessung sind vom Krankenhaus bereit zu stellen.
Die Leistungserbringer müssen alle Vorgaben des Vertrages nebst Anlage erfüllen.
Zugelassene Krankenhäuser gem. § 108 SGB V.
Der Vertrag ist schwebend unwirksam bis zum Tag der erfolgreichen Registrierung durch das IQTIG. Sollte eine Registrierung durch das IQTIG endgültig nicht erfolgen, gilt dieser Vertrag als nicht zustande gekommen.
Verpflichtung zur Angabe der beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind und Angabe des Namens eines festen Ansprechpartners.
Abschnitt IV: Verfahren
Frühestmöglicher Vertragsstart zwecks Versorgung. Die Fristen sind angemessen.
§ 110a SGB V
Ein Beitritt in diesem Open-House-Verfahren ist unter Beachtung der Fristen gemäß den Abschnitten II.1.4) und II.2.14) der Bekanntmachung jederzeit möglich, frühestens aber mit Wirkung ab dem 1.10.2022 und danach jeweils zum 1. eines Kalendermonats. Die letzte Möglichkeit zum Beitritt ist zum 1.7.2023 (Vertragsstart)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die AOK Niedersachsen akzeptiert nur Beitrittsanträge geeigneter Leistungserbringer, die in dem hier geschilderten Verfahren gestellt werden. Folgendes Verfahren muss eingehalten werden:
1. Interessierte Leistungserbringer müssen die Beitrittsunterlagen (Vertrag nebst Anlagen und Eigenerklärung zur Eignung) per E-Mail bei der in Abschnitt I.1) genannten Kontaktstelle abrufen. Über die zum Abruf verwendete E-Mail-Adresse führt die AOK Niedersachsen die weitere elektronische Kommunikation in diesem Open-House-Verfahren. Die interessierten Leistungserbringer sind alleine dafür verantwortlich, dass sie an diese E-Mail-Adresse gerichtete Nachrichten empfangen können.
2. Die AOK Niedersachsen versendet die Beitrittsunterlagen unverzüglich an die interessierten Leistungserbringer.
3. Die interessierten Leistungserbringer sind verpflichtet, die Beitrittsunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und auf eventuelle Unklarheiten zu prüfen. Im Falle von Unklarheiten in den Beitrittsunterlagen sind die interessierten Leistungserbringer verpflichtet, per E-Mail eine Frage zu stellen. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Würden solche Auskünfte doch erteilt werden, sind sie in jedem Fall unverbindlich.
4. Die vollständigen Beitrittsunterlagen sind (für einen Beitritt zum 1. Oktober 2022) spätestens am 15. September 2022, 12 Uhr, im Original unterschrieben (auf Papier) per Post oder Boten einzureichen. Im Falle eines Beitritts zu einem späteren Kalendermonats sind die Unterlagen spätestens am letzten Tag des mittleren Monats, der dem Beitrittsdatum vorausgeht, einzureichen. Eine Übermittlung per E-Mail vorab wahrt diese Fristen.
5. Rechtzeitig bis zum 15.9.2022, 12 Uhr, eingereichte Beitrittsunterlagen prüft die AOK Niedersachsen bis zum 30.9.2022 und informiert die interessierten Leistungserbringer über die Prüfergebnisse. Zwischen dem 15.9.2022 und dem 29.9.2022 werden keine Verträge geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Im Falle eines späteren Beitritts erfolgt die Information des interessierten Leistungserbringers bis zur Mitte des letzten Monats des Kalenderquartals, das dem Beitrittsdatum vorausgeht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Ort: Hannover
Land: Deutschland