Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) Referenznummer der Bekanntmachung: 22/22/15
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rotenburg (Wümme)
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]78
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lk-row.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK)
Der Auftraggeber (AG) beabsichtigt eine verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) für alle Liegenschaften im Verantwortungsbereich des AG zu bestellen, die auch Leistungen zur Überwachung und Steuerung von Instandhaltungsleistungen im Elektrobereich zu erbringen hat.
Ziel der Vergabe der in dieser Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen ist es, die beim AG nicht vorhandene Fachkompetenz, welche für einen sicheren Betrieb der in seinem Verantwortungsbereich liegenden elektrotechnischen Anlagen benötigt wird, einzukaufen. So soll die Sicherheit der elektrotechnischen Anlagen und der Umgang mit diesen in Bezug auf die Vermeidung von Schäden für Menschen, Umwelt und Sachwerte jedenfalls gewährleistet werden.
Landkreis Rotenburg (Wümme)
siehe II.1.4)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr.1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.