Einrichtung und Inbetriebnahme einer Inobhutnahmestelle für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Referenznummer der Bekanntmachung: 7/22/51
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rotenburg (Wümme)
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lk-row.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung und Inbetriebnahme einer Inobhutnahmestelle für den Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) beabsichtigt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Inobhutnahmestelle (ION) in Betrieb zu nehmen. Zielgruppe sind Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren, die gem. § 42 SGB VIII kurzfristig untergebracht werden müssen.
Die Inobhutnahmestelle soll 6 Plätze vorhalten. Der Standort sollte sich zentral im Landkreis Rotenburg (Wümme) befinden.
Landkreis Rotenburg (Wümme)
siehe II.1.4)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einrichtung und Inbetriebnahme einer Inobhutnahmestellefür den Landkreis Rotenburg (Wümme)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Keine Teilnahmeanträge eingegangen!
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr.1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.