Fertigung und Lieferung von Stahlleitungsrohren zum Projekt "Gasanbindung WHV-Leer (GWL)"
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26133
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ewe-netz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fertigung und Lieferung von Stahlleitungsrohren zum Projekt "Gasanbindung WHV-Leer (GWL)"
Die EWE NETZ GmbH hat den Auftrag zur Erstellung einer Stahl-Hochdruckleitung zum Transport von regasifizierten LNG (Erdgas) zwischen Wilhelmshaven und Nüttermoor/Jemgum im Rahmen der Bemühungen des Bundes, mehr Unabhängigkeit zu russischem Erdgas zu erlangen. Die Leitung soll mit einem maximalen Betriebsdruck von 100 bar H2-ready betrieben werden. Gegenstand der Vergabe sind Herstellung und Lieferungen von Stahlleitungsrohren.
Die Erdgastransportleitung hat die Nennweite DN 600 bei drei unterschiedliche Spezifikationen. Die Leitung soll mit einem maximalen Betriebsdruck von 100 bar-H2-Ready betrieben werden. Gegenstand der Vergabe sind Herstellung und Lieferungen von Stahlleitungsrohren gem. Spezifikation.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, ausnahmsweise zulässig gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 4 SektVO.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bauumwelt.bremen.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den aus seiner Sicht erfolgten Verstoßgegen Vergabevorschriften nicht gem. § 160 GWB gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat oder mehr als 15Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind (vgl. hierzu im Einzelnen § 160 Abs. 3 GWB mit den dort festgelegten Rügefristen).