(Weiter-)Entwicklungen der Software „SubsurfaceViewer Reader“, „Subsurface-Viewer XL“ und „SubsurfaceViewer MX“ und Erwerb von Rechten an der Software „SubsurfaceViewer“
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE117404343
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Brake
NUTS-Code: DE94G Wesermarsch
Postleitzahl: 26919
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.oowv.de/home/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.oowv.de/service/fuer-unternehmen/beschaffung/
Abschnitt II: Gegenstand
(Weiter-)Entwicklungen der Software „SubsurfaceViewer Reader“, „Subsurface-Viewer XL“ und „SubsurfaceViewer MX“ und Erwerb von Rechten an der Software „SubsurfaceViewer“
Der OOWV nutzt seit ca. 20 Jahren die Software „SubsurfaceViewer“ in den Varianten „SubsurfaceViewer Reader“, „SubsurfaceViewer XL“ und „SubsurfaceViewer MX“ der INSIGHT Geologische Softwaresysteme GmbH (INSIGHT GmbH) und von Herrn Dr. Hans-Georg Sobisch. In Ermangelung eines alternativen Systems und vor dem Hintergrund, dass die INSIGHT GmbH die Weiterentwicklung einstellen wird, besteht für den OOWV der Bedarf, sämtliche Rechte an der Software „SubsurfaceViewer“ von der INSIGHT GmbH und Herrn Dr. Hans-Georg Sobisch zu erwerben. Die INSIGHT GmbH soll in der Phase des Übergangs mit der methodischen Weiterentwicklung des SubsurfaceViewer MX sowie mit dem Support des SubsurfaceViewer MX und des SubsurfaceViewer XL beauftragt werden.
Brake
Der OOWV nutzt seit ca. 20 Jahren die Software „SubsurfaceViewer“ in den Varianten „SubsurfaceViewer Reader“, „SubsurfaceViewer XL“ und „SubsurfaceViewer MX“ der INSIGHT Geologische Softwaresysteme GmbH (INSIGHT GmbH) und von Herrn Dr. Hans-Georg Sobisch. In Ermangelung eines alternativen Systems und vor dem Hintergrund, dass die INSIGHT GmbH die Weiterentwicklung einstellen wird, besteht für den OOWV der Bedarf, sämtliche Rechte an der Software „SubsurfaceViewer“ von der INSIGHT GmbH und Herrn Dr. Hans-Georg Sobisch zu erwerben. Die INSIGHT GmbH soll in der Phase des Übergangs mit der methodischen Weiterentwicklung des SubsurfaceViewer MX sowie mit dem Support des SubsurfaceViewer MX und des SubsurfaceViewer XL beauftragt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Beauftragung der INSIGHT GmbH und von Herrn Dr. Hans-Georg Sobisch ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union ist nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 c) SektVO zulässig. Die nachgefragten Weiterentwicklungsleistungen können nur von der INSIGHT GmbH und Herrn Dr. Hans-Georg Sobisch erbracht und die Software nur von diesen bereitgestellt werden. Sowohl die INSIGTH GmbH als auch Herr Dr. Hans-Georg Sobisch sind ausschließliche Rechteinhaber an der Vertragssoftware. Als Inhaber der zur Ausführung der zu beschaffenen Leistung erforderlichen Nutzungsrechte haben nur sie Nutzungsrechte und sämtliche Rechte an der Vertragssoftware und können demgemäß nur sie diese auf den OOWV übertragen.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO vor, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Der OOWV und die INSIGHT GmbH/Herr Dr. Hans-Georg Sobisch arbeiten seit ca. 20 Jahren zusammen. Das Unternehmen INSIGHT GmbH ist Hersteller der Software SubsurfaceViewer MX. Die Anwendung wird seitdem zu vielseitigen Fragestellungen rund um das Grundwasser eingesetzt. In zahlreichen Wasserrechtsverfahren und Schutzgebietsverfahren lieferten die Untergrundmodelle maßgebliche Basisinformationen, die innerhalb der Verfahren z.B. zum Aufbau notwendiger Grundwasserströmungsmodelle genutzt wurden. Aufgrund der eingängigen Visualisierungsmöglichkeiten erzeugten die 3D-Modelle eine hohe Akzeptanz, sowohl bei den Entscheidungsträgern (Genehmigungsbehörden) als auch in der fachfremden Öffentlichkeit. Das Unternehmen eignete sich vor diesem Hintergrund vertieftes Wissen um die geologischen 3D-Modelle beim OOWV sowie von den technischen und infrastrukturellen Gegebenheiten an. Das Unternehmen verfügt aus der Zusammenarbeit mit dem OOWV über individuelles, spezielles Wissen/Know-how hinsichtlich der projektbezogenen und projektspezifischen Ausstattung des OOWV und über die dazugehörigen Systeme. Das aus der Zusammenarbeit erworbene Wissen und die persönliche Position des eingesetzten Beraterpersonals ist in dieser Form am Markt nicht abrufbar. Die Leistungen können auch nicht ohne Weiteres wiederholt werden, da es sich im Wesentlichen um Momentaufnahmen handelte, die u.a. in konkrete Softwareanpassungen Eingang gefunden haben. Die Softwareversion 8.0 stellt den Erarbeitungsprozess einer fortzuschreibenden Lösung für die Weiterentwicklung/Optimierung der Funktionalitäten für die geologische 3D-Modellierung dar und ist das Ergebnis einer intensiven Zusammenarbeit der INSIGHT GmbH mit dem OOWV. Allein die INSIGHT GmbH ist daher technisch in der Lage, die Weiterentwicklungsleistungen ad hoc zu erbringen. Das Unternehmen ist aufgrund der vorangegangenen Leistungen zudem auch in der Lage, sofort und nahtlos mit der Leistungserbringung zu starten und Personal einzusetzen, das hinsichtlich der Qualifikation und Erfahrung eine erfolgreiche Leistungserbringung ermöglicht. Die INSIGHT GmbH und Herr Dr. Hans-Georg Sobisch sind aufgrund ihres Wissens über die umfangreichen 3D-Modellierungsmethoden der Vertragssoftware befähigt, durch ihre Unterstützung die Vertragssoftware für den OOWV effektiv aufzubereiten und weiterzuentwickeln. Hierdurch kann der OOWV genaue Kenntnisse der Bodenverhältnisse erlangen und im Vorfeld möglichst viele Unsicherheiten bezüglich der Interaktion mit dem Erdreich ausräumen, um eine optimale Grundwasserbewirtschaftung zu gewährleisten. Die Auswertung der Modelldaten erlaubt es dem OOWV zeit- und ressourcenschonend insbesondere Deckschichtenauswertungen vorzunehmen, die ohne Fachwissen und Know-how mit der Software nur über Geodaten, wie von vorhandenen Gutachten oder geo-physikalischen Messungen erst zusammengetragen werden müssten. Vor diesem Hintergrund existiert für den OOWV derzeit keine Alternative oder Ersatzlösung zur gegenständlichen Software.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
(Weiter-)Entwicklungen der Software „SubsurfaceViewer Reader“, „Subsurface-Viewer XL“ und „SubsurfaceViewer MX“ und Erwerb von Rechten an der Software „SubsurfaceViewer“
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung unter Ziff. V. können nicht erfolgen, da die Veröffentlichung dieser Angaben den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden würde (vgl. § 38 Abs. 6 Nr. 3 SektVO).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 und § 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten:
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.