Verwertung von entwässertem Klärschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: 2022004045
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zeven
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27404
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zeven.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von entwässertem Klärschlamm
Die Samtgemeinde Zeven beabsichtigt, die Jahresmenge des im Rahmen der Abwasserreinigung auf der kommunalen Kläranlage anfallenden Klärschlammes zur Verwertung abzugeben (insgesamt ca. 4.200to OS). Bei dem Klärschlamm handelt es sich um ausgefaulten Schlamm, der je nach betrieblicher Erfordernis entweder mit einer Schneckenpresse oder einer Kammerfilterpresse entwässert wird. Die Konditionierung des Schlammes erfolgt durch die Zugabe von Polymeren und je nach Entwässerungsaggregat ggf. zusätzlich auch einer Eisen-III-Chlorid-Lösung. Der Trockensubstanzgehalt beträgt etwa 21...27% TR. Der kontinuierlich anfallende Klärschlamm ist in einem wöchentlichen Rythmus, an maximal zwei vorab festzulegenden Wochentagen, regelmäßig für die Dauer des Vertrages abzufahren. Es fällt durchschnittlich eine Masse von ca. 80to Originalsubstanz (OS) je Kalenderwoche zur Abfuhr und Verwertung an. Die Dauer des abzuschließenden Vertrages beträgt 12 Kalendermonate nach Auftragserteilung oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die 4.200to OS ordnungsgemäß verwertet worden sind. Bei einer grenzüberschreitenden Verbringung beträgt die Laufzeit 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erfolgreich abgeschlossenen Notifizierung oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die benannte Tonnage vollständig ordnungsgemäß verwertet worden ist.
Die Samtgemeinde Zeven beabsichtigt, die Jahresmenge des im Rahmen der Abwasserreinigung auf der kommunalen Kläranlage anfallenden Klärschlammes zur Verwertung abzugeben (insgesamt ca. 4.200to OS). Bei dem Klärschlamm handelt es sich um ausgefaulten Schlamm, der je nach betrieblicher Erfordernis entweder mit einer Schneckenpresse oder einer Kammerfilterpresse entwässert wird. Die Konditionierung des Schlammes erfolgt durch die Zugabe von Polymeren und je nach Entwässerungsaggregat ggf. zusätzlich auch einer Eisen-III-Chlorid-Lösung. Der Trockensubstanzgehalt beträgt etwa 21...27% TR. Der kontinuierlich anfallende Klärschlamm ist in einem wöchentlichen Rythmus, an maximal zwei vorab festzulegenden Wochentagen, regelmäßig für die Dauer des Vertrages abzufahren. Es fällt durchschnittlich eine Masse von ca. 80to Originalsubstanz (OS) je Kalenderwoche zur Abfuhr und Verwertung an. Die Dauer des abzuschließenden Vertrages beträgt 12 Kalendermonate nach Auftragserteilung oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die 4.200to OS ordnungsgemäß verwertet worden sind. Bei einer grenzüberschreitenden Verbringung beträgt die Laufzeit 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erfolgreich abgeschlossenen Notifizierung oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die benannte Tonnage vollständig ordnungsgemäß verwertet worden ist.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es liegen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vor (Eigenerklärung Ausschlussgründe). Bei Angeboten einer juristischen Person, oHG oder KG: Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister oder vergleichbaren Registers des Herkunftslandes des Bieters; bei Angeboten eines anderen Unternehmens: Vorlage eines vergleichbaren Registers, mindestens Gewerbeanmeldung. Weitere Anforderungen an die Befähigung zur Berufsausübung werden nicht gestellt.
Bieter haben nachzuweisen, dass sie über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
Referenznachweise über vergleichbar durchgeführte Aufträge der letzten drei Kalenderjahre (generell). Bei beabsichtigter grenzüberschreitender Verbringung: Referenznachweise über Verbringung der letzten drei Kalenderjahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.) Weil die Vergabeunterlagen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei online zur Verfügung stehen [Ziffer I.3], werden über diesen Zugang auch etwaige Bieterinformationen veröffentlicht. Deshalb besteht für die potentiellen Bieter die Obliegenheit, über diesen Zugang zu prüfen, ob Bieterinformationen veröffentlicht werden und – sollte dies der Fall sein – diese Bieterinformationen herunterzuladen und zu den ursprünglichen Vergabeunterlagen zu nehmen. Etwaige Bieterinformationen ändern und/oder ergänzen gegebenenfalls – abhängig von ihrem jeweiligen Inhalt – die ursprünglichen Vergabeunterlagen;
2.) Falls sich der Bieter oder falls sich ein Mitglied einer Bietergemeinschaft zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach näherer Maßgabe des § 47 VgV der Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen bedienen will, ist auf Anforderung durch den Auftraggeber auch für diese Unternehmen Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorzulegen;
3.) Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) kommt zur Anwendung und ist zu beachten;
4.) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der „Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)“;
5.) Die Vergabeunterlagen werden kostenfrei auf dem elektronischen Vergabeportal„DeutscheVergabe“ (www.deutsche-evergabe.de) bereitgestellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.