Wärmeversorgung mit kalter Nahwärme für das Neubaugebiet "Schnellenberger Weg" in Reppenstedt
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 227-596446)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reppenstedt
NUTS-Code: DE935 Lüneburg, Landkreis
Postleitzahl: 21391
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gellersen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wärmeversorgung mit kalter Nahwärme für das Neubaugebiet "Schnellenberger Weg" in Reppenstedt
Die Gemeinde Reppenstedt plant zur Versorgung des Baugebietes "Schnellenberger Weg" ein kaltes Nahwärmenetz. Hierfür wird der Versorger gesucht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Gemeinde Reppenstedt plant zur Versorgung des Baugebietes "Schnellenberger Weg" ein kaltes Nahwärmenetz. Hierfür wird der Versorger gesucht.
Die Gemeinde Reppenstedt plant zur Versorgung des Baugebietes "Schnellenberger Weg" ein kaltes Nahwärmenetz. Gegenstand dieser Ausschreibung ist somit die vollständige Wärmelieferung mit Heiz- und Brauchwasserwärme für das Baugebiet. Hierfür wird der Versorger gesucht.
Die Wärmelieferung muss über ein "kalte Nahwärmesystem" bestehend aus Erdsonden-/-kollektorsystem, Energiezentrale, Wärmenetz, Wärmepumpen in den Gebäuden erfolgen.
Der Primärenergiefaktor des angebotenen Energiesystems muss kleiner als 0,55 sein. Der zu erwartende Primärenergiefaktor muss angegeben werden. Die Anforderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes § 44 an die Nahwärme müssen erfüllt sein.
bisher keinen Text
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.