RE 62 Rheine - Osnabrück - Löhne
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lnvg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unna
NUTS-Code: DEA5 Arnsberg
Postleitzahl: 59425
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nwl-info.de
Abschnitt II: Gegenstand
RE 62 Rheine - Osnabrück - Löhne
Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der künftigen neuen SPNV-Linie „RE 62 Rheine – Osnabrück – Löhne“ im Umfang von jährlich etwa 0,59 Mio. Zugkilometern für eine Laufzeit von 7 Jahren vom Fahrplanwechsel im Dezember 2023 bis zum Fahrplanwechsel in Dezember 2030 in Zusammenhang mit der geplanten Neugestaltung des Fernverkehrs auf der Achse Berlin – Hannover – Bad Bentheim – Amsterdam ab Fahrplanwechsel im Dezember 2023.
Die Fahrzeuge zur Erbringung dieser neuen ergänzenden SPNV-Leistungen sind vom künftigen Auftragnehmer bereitzustellen. Gebrauchtfahrzeuge mit elektrischer Traktion sind unter Vorgabe bestimmter Platzkapazitäten und zu erreichender Fahrzeitwerte zugelassen.
Vgl. Abschnitt II.1.4).
Vgl. Abschnitt II.1.4). Die Verkehrsleistungen umfassen etwa 590 000 Zugkilometer/Jahr.
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen sowie Verringerung oder Erhöhung der jeweils zu erbringenden Platzkapazitäten. Veränderungen der Linienführung. Änderung der Art und Weise und des Umfangs des Einsatzes von Sicherheits- und Servicepersonal. Veränderung der sonstigen Leistungen des Auftragnehmers insbesondere im Bereich der Fahrgastinformation und des Vertriebs, bei den Verkehrserhebungen und im Bereich Marketing. Nähere Einzelheiten sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Weitere Optionen können als Ergebnis der Verhandlungen in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber/Bieter muss als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) über eine Unternehmensgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 AEG verfügen oder belegen, dass diese nach § 6f AEG nicht benötigt wird. Der Bewerber/Bieter muss darüber hinaus über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG verfügen.
Die Bewerber haben deshalb mit ihrem Teilnahmeantrag erstens eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages gültige Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AEG oder nach § 6f Abs. 1AEG vorzulegen. Zweitens haben die Bewerber mit ihrem Teilnahmeantrag eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages gültige Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG vorzulegen.
Soll nur ein Mitglied/sollen nicht alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein, müssen die für die Prüfung der Befähigung zur Berufsausübung erforderlichen Unterlagen nur für dasjenige Mitglied/diejenigen Mitglieder vorgelegt werden, das/die für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll/sollen.
Bewerber müssen einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorlegen, in dem der Bewerber niedergelassen ist. Die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie bzw. einer Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Teilnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist der Nachweis von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der sogleich dargestellten Dokumente mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG), das für den Beleg der Eignung benötigt wird, nach § 123 oder § 124 GWB auszuschließen ist. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.
Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten gegenüber dem Bewerber beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein.
Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten der Auftraggeber in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die nachfolgend dargestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist ausreichend, wenn der Dritte über den sogleich dargestellten Mindestjahresumsatz verfügt und das beim Bewerber vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten/von den Dritten in der zuletzt genannten Erklärung bereitgestellten Mitteln den verlangten Wert erreicht. Auch diese Erklärung ist dem Teilnahmeantrag beizufügen.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 1.1.2021 datieren.
Die Bewerber haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
1) einen Mindestjahresumsatz in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr und
2) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bewerbers vorhandener stiller Reserven in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bewerbers.
Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bewerbers ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn der Bewerber weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Siehe oben.
Die Bewerber haben zum Beleg, dass sie die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen, die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Grundfall:
1) eine Eigenerklärung über den Umsatz des Bewerbers im letzten vor der Abgabe des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Geschäftsjahr;
2) den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterungsteil, jeweils soweit vorhanden) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bewerbers, falls und soweit dessen Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber niedergelassen ist, gesetzl. vorgeschrieben ist;
3) ggf. eine Eigenerklärung über die Art und die Höhe der im Vermögen des Bewerbers zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Geschäftsjahres vorhandenen stillen Reserven (falls das buchmäßige Eigenkapital den gem. Ziffer 2 der obigen Anforderungen geforderten Mindestbetrag des Eigenkapitals nicht erreicht);
4) ggf. eine Eigenerklärung des Bewerbers, dass ein im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Bewerbers ausgewiesener Verlust durch den/die Gesellschafter des Bewerbers oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Alternative 1:
Soweit für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Bewerbers kein Jahresabschluss erstellt wird oder ein Bewerber den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass dessen Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber niedergelassen ist, nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bewerber eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben.
In diesem Fall hat der Bewerber zusätzlich zu der eben genannten Eigenerklärung und neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen (soweit danach erforderlich) und anstelle der oben in Ziffer 2 genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht bezogen auf den Abschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
a) sämtliches Vermögen und Verbindlichkeiten bilanziert und bewertet gem. §§ 238 bis 289a HGB;
b) Eigenkapital zu Buchwerten;
c) Beschreibung und Erläuterung zu den in der Vermögensübersicht dargestellten Positionen und Angaben entsprechend §§ 284 bis 288 HGB.
Alternative 2:
Ist der Jahresabschluss des Bewerbers über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages noch nicht erstellt und festgestellt, oder sind die Vermögensübersicht und die Einnahmen-Überschussrechnung – jeweils soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – noch nicht erstellt, hat der Bewerber dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen.
Sodann hat der Bewerber zusätzlich zu der eben genannten Eigenerklärung und neben den in den obigen Ziffern 1, 3 und 4 genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziffer 2 genannten Unterlage folgende Unterlagen abzugeben:
a) den Jahresabschluss (siehe oben, Ziffer 1) oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht – soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen – für das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr;
b) eine BWA in der die Umsatzerlöse und die betrieblichen Aufwendungen und das vorläufige Jahresergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (ggf. vor Jahresabschlussbuchungen) angegeben sind, sowie;
c) eine Eigenerklärung über das vorläufige Eigenkapital (zu Buchwerten) zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresergebnisses sowie der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr getätigten Einlagen, Gewinnausschüttungen und sonstigen Entnahmen.
Weitere ergänzende Hinweise finden sich unter VI.3).
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
Vorlage einer Referenz über in den letzten 6 Jahren ausgeführte öffentliche Dienstleistungsaufträge über Schienenpersonennahverkehr mit einem vom Bewerber erbrachten Leistungsumfang von mind. jeweils 600.000 Zugkilometern (Zkm) pro Jahr. Die Leistungen müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Der Zeitraum, in dem die öffentlichen Dienstleistungsaufträge erbracht worden sind, ist zu benennen. Anzugeben sind zudem der Leistungsumfang (durchschnittliche Anzahl der Zkm p.a.) und der Empfänger der Leistung (Auftraggeber). Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers / eines der betreffenden Auftraggeber oder im Wege der Eigenerklärung benannt werden. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt F1 zu benutzen.
Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage eines Nachweises / einer Erklärung für den Dritten mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, sich nicht als geeignet herausstellt oder nach den §§ 123f. GWB auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden kann. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt, erfolgt keine erneute Aufforderung.
Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann.
Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten bzw. aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.
Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bewerbergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bewerbergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bewerbergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem Teilnahmeantrag darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden.
§ 6 AEG, siehe Abschnitt III.1.1).
Die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind unter der in Abschnitt I.3) genannten Internetseite ersichtlich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Als Federführerin und Kontaktstelle für beide Auftraggeber fungiert die LNVG (siehe Angabe unter AbschnittI.1)). Sämtliche Korrespondenz ist mit der LNVG zu führen. Diese ist alleinige Ansprechpartnerin der Bewerber/Bieter in allen das Vergabeverfahren betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Rügen nach § 160 Abs. 3 GWB. Die Kommunikation mit den ausgewählten Bewerbern erfolgt im Regelfall über ein Internetportal. Nähere Einzelheiten sind den Auftragsunterlagen zu entnehmen. Angaben zur Kommunikation bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge sind auf der in Abschnitt I.3) genannten Internetseite zusammengestellt;
2) Der Vertrag kommt mit der Erteilung des Zuschlags zustande. Die Angabe zum Beginn der Laufzeit des Vertrages unter Abschnitt II.2.7) betrifft den Beginn der Verkehrsleistungen im SPNV;
3) Die Angabe unter Abschnitt IV.2.2) betrifft den Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote wird mit Übersendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber bekanntgegeben;
4) Die Teilnahmeanträge sind bis zu dem in Abschnitt IV.2.2) genannten Termin einzureichen. Die Angaben zur Ausgestaltung der Teilnahmeanträge sind auf der in Abschnitt I.3) genannten Internetseite erhältlich;
5) Die nicht erfolgreichen Bewerber werden hierüber und über die Gründe für die Ablehnung ihres Teilnahmeantrages benachrichtigt;
6) Eine Angabe unter II.2.9) erfolgte nicht, da es keine erwartete Anzahl von Bewerbern gibt und eine Reduzierung der Zahl der qualifizierten Bewerber auf eine bestimmte Anzahl nicht geplant ist;
7) Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen (Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter) Subunternehmer einzusetzen, so ist das Subunternehmen im Angebot zu benennen und es sind Art und Umfang der für das Subunternehmen vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen der Auftraggeber sind für die Subunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Die Auftraggeber können dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Subunternehmen beschränken. Für die Bereiche Triebfahrzeugführer/-innen und Zugbegleiter/-innen gilt eine Mindestquote für die Selbsterbringung von 70 %;
8) Die Tariftreue- und Vergabegesetze der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen enthalten jeweils eine Verpflichtung zur Tariftreue sowie eine Verpflichtung zu Bezahlung eines Mindestlohns. Die Bieter werden für die Leistungen, die sie auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen erbringen, mit ihrem Angebot eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben haben. Sodann wird der Vertrag für alle genannten Tariftreue- und Mindestlohnregelungen vertragliche Verpflichtungen zu deren Einhaltung enthalten.
Die weiteren Einzelheiten können auf der in Abschnitt I.3) genannten Internetseite eingesehen werden.
9) Ergänzende Angaben zu Abschnitt III.1.2 Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Ergänzung für alle Fälle:
Die obigen Unterlagen können wegen des zu nah am für viele Unternehmen üblichen Ende des Geschäftsjahres (31.12.) liegenden Datums der Abgabe des Teilnahmeantrags und der daraus ggf. folgenden Unmöglichkeit, die in Alternative 2 lit. b) und c) vorzulegenden Unterlagen belastbar zu erstellen, auch so eingereicht werden, als läge der Fristablauf für die Abgabe der Teilnahmeanträge noch im Jahr 2021. Soweit sich aus den nach den obigen Anforderungen vorzulegenden Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewerbers für das letzte abgeschl. Geschäftsjahr nicht ergibt, sind die zur Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen zusätzliche Angaben im Wege einer Eigenerklärung zu machen. Die AG können ergänzende Nachweise zum Beleg der obigen Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlangen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]335/1336
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]