Anzeige einer Vertragsänderung des Vertrages zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 140a SGB V

Vorinformation

Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Anzeige einer Vertragsänderung des Vertrages zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 140a SGB V

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
85112200 Ambulante Behandlungen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die KKH gibt hiermit die Änderung des 2007 geschlossenen Vertrages zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 140a SGB V bekannt. Der Vertrag hat eine bundesweite Gültigkeit und wurde mit der BVKJ-Service GmbH abgeschlossen, um eine flächendeckende wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten.

II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Gesetzliche Krankenkassen können gem. § 140a SGB V Verträge zur besonderen Versorgung abschließen.

Der seit 2007 bestehende Vertrag zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurde um neue Leistungen erweitert. Der Vertrag wurde zum 01.01.2021 um eine weitere Vorsorgeuntersuchung, das Amblyopiescreening, erweitert. Zum 01.01.2022 werden telemedizinische Module zur Versorgung von Kindern mit chronischen oder seltenen Erkrankungen in den Vertrag aufgenommen. Über ein Spezialistennetzwerk im Rahmen eines telemedizinischen Expertenkonsils erhalten die Kinder und Jugendlichen schnellen Zugang zu spezialisierten Ärzten zur Diagnosestellung bzw. Therapieempfehlung. Des Weiteren wird mittels App für bestimmte Erkrankungen ein Online Symptomtagebuch und eine Onlinevideosprechstunde bereitgestellt.

Vertragsschlüsse begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
II.2.11)Angaben zu Optionen
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1)Teilnahmebedingungen
III.1.1)Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:

Der Vertrag wurde nicht exklusiv abgeschlossen. Potentiell interessierte Ärzte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

- zugelassene Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

- Visioscreener zum Amblyopiescreening

- App gestützte Führung von Online Symptomtagebüchern für ausgewählte Erkrankungen

- Online Videosprechstunde

- Spezialistennetzwerk von Kinder- und Jugendärzten mit Schwerpunktbezeichnungen für ein telemedizinisches Expertenkonsil für seltene und chronische Erkrankungen

- Elektronische Abrechnung gem. § 295 Abs. 1b SGB V

- Informationsplattform für am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer

- Beratende medizinische Fachausschüsse zur Fort- und Weiterbildung

III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der fachlichen Anforderungen nur durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen möglich ist.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang von Interessenbekundungen
Tag: 03/01/2022
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.5)Voraussichtlicher Beginn der Vergabeverfahren:

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Mit dieser Vorinformation wird eine Vertrag gemäß § 140a SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschlüssen jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.

Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.

Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.

Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: entfällt
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
13/12/2021

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