Anzeige einer Vertragsänderung des Vertrages zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 140a SGB V
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anzeige einer Vertragsänderung des Vertrages zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 140a SGB V
Die KKH gibt hiermit die Änderung des 2007 geschlossenen Vertrages zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 140a SGB V bekannt. Der Vertrag hat eine bundesweite Gültigkeit und wurde mit der BVKJ-Service GmbH abgeschlossen, um eine flächendeckende wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten.
Gesetzliche Krankenkassen können gem. § 140a SGB V Verträge zur besonderen Versorgung abschließen.
Der seit 2007 bestehende Vertrag zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurde um neue Leistungen erweitert. Der Vertrag wurde zum 01.01.2021 um eine weitere Vorsorgeuntersuchung, das Amblyopiescreening, erweitert. Zum 01.01.2022 werden telemedizinische Module zur Versorgung von Kindern mit chronischen oder seltenen Erkrankungen in den Vertrag aufgenommen. Über ein Spezialistennetzwerk im Rahmen eines telemedizinischen Expertenkonsils erhalten die Kinder und Jugendlichen schnellen Zugang zu spezialisierten Ärzten zur Diagnosestellung bzw. Therapieempfehlung. Des Weiteren wird mittels App für bestimmte Erkrankungen ein Online Symptomtagebuch und eine Onlinevideosprechstunde bereitgestellt.
Vertragsschlüsse begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Vertrag wurde nicht exklusiv abgeschlossen. Potentiell interessierte Ärzte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- zugelassene Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
- Visioscreener zum Amblyopiescreening
- App gestützte Führung von Online Symptomtagebüchern für ausgewählte Erkrankungen
- Online Videosprechstunde
- Spezialistennetzwerk von Kinder- und Jugendärzten mit Schwerpunktbezeichnungen für ein telemedizinisches Expertenkonsil für seltene und chronische Erkrankungen
- Elektronische Abrechnung gem. § 295 Abs. 1b SGB V
- Informationsplattform für am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer
- Beratende medizinische Fachausschüsse zur Fort- und Weiterbildung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der fachlichen Anforderungen nur durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertrag gemäß § 140a SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschlüssen jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Ort: entfällt
Land: Deutschland