Open-House-Verfahren zur Gestattung der Errichtung und des Betriebs einer öffentlichen Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen im Landkreis Rotenburg (Wümme)
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rotenburg (Wümme)
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lk-row.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren zur Gestattung der Errichtung und des Betriebs einer öffentlichen Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen im Landkreis Rotenburg (Wümme)
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) plant die Vergabe der Gestattung zur Aufschaltung der Brandmeldeanlagen in Form von Gestattungsverträgen nach einem Open-House-Verfahren. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des Gestattungsgebers nicht um ein Vergabeverfahren, die EU-Bekanntmachung dient lediglich zur Transparenz.
Es handelt sich hier nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. Open-House-Verfahren. Das Formular für das Offene Verfahren wird lediglich verwandt, da kein Formular für ein Open-House-Verfahren existiert. Verträge, die im Open-House-Verfahren geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
Der Landkreis Rotenburg (Wümme) plant die Vergabe der Gestattung zur Aufschaltung der Brandmelde-anlagen in Form von Gestattungsverträgen nach einem Open-House-Verfahren.
Die Einsatzleitstelle für Rettungsdienst und Feuerwehr des Landkreises Rotenburg (Wümme) mit Sitz in Zeven (ELZ), die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle des Landkreises Harburg mit Sitz in Winsen (Luhe) und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle des Landkreises Heidekreis mit Sitz in Soltau sind technisch vernetzt und betreiben einen gemeinsamen Leitstellenverbund. Dadurch können die Alarmempfangseinrichtungen (AE) der ELZ des Landkreises Rotenburg (Wümme) in einer der vorgenannten drei Standorte mit genutzt werden. Wird der Leitstellenverbund aufgelöst hat der Gestattungsnehmer (GN) die Pflicht, umgehend die Alarmempfangseinrichtung, sofern sie nicht am Standort der ELZ betrieben wird, auf seine Kosten in der ELZ des Landkreises Rotenburg (Wümme) zu installieren. Beabsichtigt ein GN die Alarmempfangseinrichtung an einer anderen Einsatzleitstelle als der des Landkreises Rotenburg (Wümme) zur Einspeisung der Brandmeldealarme zu nutzen und der entsprechende Betreiber der Einsatzleitstelle widerspricht diesem, ist der GN verpflichtet, eine AE auf seine Kosten in der ELZ zu installieren.
Zweck des vorliegenden Open-House-Verfahrens ist die Vergabe der Gestattungsverträge (GV) an geeignete GN durch den Gestattungsgeber (GG) Landkreis Rotenburg (Wümme). Hierbei triffte der GG keine Auswahl, sondern alle geeigneten GN erhalten die Möglichkeit zum Abschluss eines GV.
Der Gestattungsvertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen auf Wunsch des GN einmal um jeweils weitere 60 Monate verlängert werden. Details sind den Verfahrensunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zulassungsbedingung ist ein Nachweis von mindestens drei Erfahrungen des Betriebs von Brand-meldeübertragungsanlagen (Referenzprojekte) aus den letzten drei Jahren. Der Nachweis soll folgende Punkte beinhalten:
• den GG mit Ansprechpartner,
• das Übertragungsnetz,
• eine redundante Clearingstelle (Alarmempfangsstelle im Hause des GNs),
• die Alarmempfangsstelle im Hause der ELZ mit Schnittstelle zum Einsatzleitrechner.
Bei Interessenbekundung muss ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung, die Folgendes abdeckt, vorgelegt werden.
Der GN haftet für einen von ihm zu vertretenden Personen-, Sach- und/oder Folgeschaden. Im Falle eines Vertragsschlusses hat der GN deshalb eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Im Rahmen des Gestattungsvergabeverfahrens wird als Nachweis die Beibringung einer geeigneten Bescheinigung einer Versicherung erwartet, aus welcher hervorgeht, dass die jeweilige Versicherungsgesellschaft den GN im Falle des Vertragsschlusses, wie unten aufgeführt, haftpflichtversichert.
Die Versicherungsbestätigung ist exklusiv für das Risiko, welches sich alleinig auf die Erbringung der Leistung als GN, ZE-NC oder ZE-ÜE für die Brandmeldegestattung für den Landkreis Rotenburg (Wümme) bezieht, sowie auf die Firmierung des Leistungsnehmers auszustellen. Der GN hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Versicherung für die gesamte Vertragslaufzeit besteht.
Die Versicherung hat jedes von dem GN zu vertretende Schadensereignis mit folgenden Summen je Schadensereignis mindestens abzudecken:
Art des Schadens/Deckungssumme: Personen- Sach- und Folgeschäden/[Betrag gelöscht] Euro je Schadenfall
Die Haftpflichtversicherungsleistung kann auf [Betrag gelöscht] Euro je Versicherungsjahr (2-fach maximiert) begrenzt werden.
Zulassungsbedingung ist die Einhaltung der folgenden technischen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
• DIN EN 50518 Alarmempfangsanlage
• DIN EN 54-2 BMA-Übertragungseinrichtungen
• DIN EN 50136 Alarmübertragungsanlagen
• DIN EN 50136 Verbindungsarten
• VdS 2463 Übertragungsgeräte für Gefahrenmeldungen
• VdS 2465 Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldungen
• VdS 2466 Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen
• VdS 2532 Verzeichnis über anerkannte Übertragungswege
• VdS 2471 Übertragungswege in AÜA
• VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
• VDE 0100 ff Vorschriften zur Installation von Niederspannungsanlagen
Zertifikate für die Clearingstellen entsprechend DIN EN 50518 zum Betrieb der Alarmübertragungsanlage und über die Verwendung von normenkonformen Komponenten für die Übertragungs-einrichtung, Übertragungswege und Alarmempfangsstelle sind beizufügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Frist für Interessenbekundung ist mit 31.01.2022 angegeben, aber auch Interessenten, die zu einem späteren Zeitpunkt ihr Interesse bekunden, erhalten den Gestattungsvertrag, wenn sie die geforderten Eignungskriterien erfüllen. Interessenbekundungen werden umgehend nach Erhalt geöffnet und geprüft.
Information gemäß § 135 Abs. 3 GWB: Der Gestattungsgeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Ein Vertrag wird mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die Eignungskriterien erfüllt und Interesse an einem Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer. Jedem Wirtschaftsteilnehmer wird ein jederzeitiges diskriminierungsfreies Beitrittsrecht zu den gleichen Bedingungen gewährt. Die Vertragsbedingungen wurden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen konnte. Eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritte werden in dieser Bekanntmachung sowie den Verfahrensunterlagen festgelegt. Die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert. Bezüglich der Beschreibung des Vertragsgegenstands verweisen wir zusätzlich auf die Verfahrensunterlagen, die zum Download bereitgestellt werden. Der Link findet sich in dieser Bekanntmachung. Der Name sowie die Kontaktdaten der Unternehmen, die den Zuschlag erhalten sollen, können nicht bekannt gemacht werden, da ein Vertrag mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wird, der die Eignungskriterien erfüllt sowie Interesse an einem Vertragsschluss hat. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die oben genannte zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist nach Auffassung des Gestattungsgebers nicht zuständig, da es sich um einen Open-House-Vertrag und nicht um einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession handelt, für die das Nachprüfungsverfahren nach Teil 4 des GWB eröffnet ist. Das
Nachprüfungsverfahren ist einzig für die Frage eröffnet, ob es sich wider der Auffassung des Gestattungsgebers doch um einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Konzession handelt.
Im Übrigen gilt:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.