Grundlagenuntersuchungen Salzbeton M4 (GU5 M4)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Grundlagenuntersuchungen Salzbeton M4 (GU5 M4)
Gemäß des Plans für die Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) werden die bestehenden Hohlräume des Grubengebäudes des ERAM weitgehend mit einem fließfähigen Salzbeton verfüllt. Für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit des Salzbetons werden Kenntnisse zur korrosionsbedingten Veränderungen von Materialeigenschaften, wie z. B. Porosität, Porenradienverteilung, Diffusionskoeffizient, Permeabilität und Phasenbestand benötigt. Diese Parameter sollen sollen mehrere Versuchsserien durchgeführt werden in denen verschiedene Methoden angewendet werden, um den extrem langsamen Korrosionsprozess zu beschleunigen. Diese Versuchsserien sind mit einer Referenzkorrosion zu vergleichen und die Materialeigenschaften im korrodierten Zustand zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind bei den Untersuchungen die speziellen Eigenschaften des Salzbetons M4, u. a. ungewollte Materialveränderungen während Messungen und die sehr hohe Dichtheit des Baustoffs (kleiner Diffusionskoeffizient, niedrige Permeabilität).
Siehe hierzu Leistungsbeschreibung
weitere Angaben, insbesondere zum geplanten Ablauf des Vergabeverfahrens, sind der Unterlage "Ablauf des Vergabeverfahrens und Zuschlagskriterien" zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Grundlagenuntersuchung 5 Salzbeton M4 (GU5 M4)
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50677
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
- § 135 GWB Unwirksamkeit,
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte §160GWBzubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oderderKonzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch NichtbeachtungvonVergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch diebehaupteteVerletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachtenVerstoßgegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber demAuftraggebernichtinnerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz2 bleibtunberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nichtspätestensbiszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabegegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nichtspätestensbiszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nichtabhelfenzuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit desVertragsnach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für dieErhebungvonvergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung derZulässigkeiteinesNachprüfungsverfahrens zu beachten sind.