Einführung der recare-Software
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Georgsmarienhütte
NUTS-Code: DE94E Osnabrück, Landkreis
Postleitzahl: 49124
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.niels-stensen-kliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einführung der recare-Software
Die Niels-Stensen-Kliniken GmbH in 49124 Georgsmarienhütte beabsichtigten die Einführung der recare-Software der Recare GmbH, Alt-Moabit 103, 10559 Berlin.
49124 Georgsmarienhütte
Die Niels-Stensen-Kliniken GmbH in 49124 Georgsmarienhütte beabsichtigten die Einführung der recare-Software der Recare GmbH, Alt-Moabit 103, 10559 Berlin. Die Software setzt bidirektional auf die vorhandene KIS-Schnittstelle auf und wird in die vorhandene IT-Infrastruktur und die Stammdaten-Struktur, auf Basis HL7/FHIR, integriert.
Die Einführung der Lösung erfolgt für folgende Standorte:
o Marienhospital Osnabrück GmbH, Bischofsstraße 1, 49074 Osnabrück
o Christliches Klinikum Melle GmbH, Engelgarten 3, 49324 Melle
o Marienhospital Ankum-Bersenbrück GmbH, Lingener Straße 11, 49577 Ankum
o St.-Vinzenz-Hospital Haselünne GmbH, Hammer Straße 9, 49740 Haselünne
o Niels-Stensen-Kliniken Bramsche GmbH, Hasestraße 16, 49565 Bramsche
o Krankenhaus St. Raphael Ostercappeln, Bremer Straße 31, 49179 Ostercappeln
o Elisabeth-Krankenhaus Thuine GmbH, Klosterstraße 4, 49832 Thuine
o Franziskus-Hospital Harderberg, Alte Rothenfelder Straße 23, 49124 Georgsmarienhütte
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Das Produkt der Firma Recare hat ein Alleinstellungsmerkmal im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV bzw. § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO und rechtfertigt somit eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Die Software setzt bidirektional auf die vorhandene KIS-Schnittstelle auf und wird in die vorhandene IT-Infrastruktur und die Stammdaten-Struktur, auf Basis HL7/FHIR, integriert. Die Integration in alle Klinikinformationssysteme wird dabei durch standardisierte Schnittstellen (HL7v2 und HL7 FHIR) ermöglicht. Andere Softwarelösungen bieten keine derart umfassende und integrative Lösung. Das Recare-Transportmodul wird innerhalb der Vertragslaufzeit kostenneutral eingesetzt. Es ermöglicht alle Patienten-Transporte darüber abzuwickeln, wodurch den Einrichtungen Zeiteinsparung und Prozessoptimierung ermöglicht wird.
Ebenso stellt Recare sicher, dass bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit für die unten aufgeführten Standorte mindestens 50% der verfügbaren Pflegeeinrichtungen aktiv bei Recare unter Vertrag sind. Das heißt, die designierte Softwarelösung bietet eine eigene Plattform, um schnell und bundesweit Plätze und Termine für Patienten mit dem jeweiligen Krankenhaus zu vereinbaren. Die Plattform stellt darüber hinaus z. B. über 400 Reha-Einrichtungen dar. Andere Plattformen können dies nicht leisten.
Durch die schnelleren Vermittlungsintervalle wird eine kürzere Belegungsdauer im Krankenhaus erreicht, wodurch das Personal weniger mit der Platzsuche belastet wird. Dies wird dadurch erreicht, dass eine einmalige Suche im Portal in der Regel bereits die schnelle Zuweisung eines Platzes mit sich bringt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10559
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://recaresolutions.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV) sowie der Tag des Vertragsschlusses können zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nicht verbindlich veröffentlicht werden. Aus technischen Gründen werden die entsprechend angegebenen Platzhalter verwendet (s. Ziffern II.1.7, II.2.5, V.2.1, V.2.4). Da das System einen Nullwert nicht akzeptiert, wurde 1 eingetragen. Hinsichtlich des Datums in Ziffer V.2.1 kann kein in der Zukunft liegendes Datum eingetragen werden. Der Vertrag wird dennoch frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag der Absendung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5), § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, abgeschlossen. Ansonsten wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung in Ziffer VI.4.3 verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt
unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html