Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE9 Niedersachsen
Postleitzahl: 30173
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mk.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen
Das Ziel des Projektes ist die Entwicklung und Erprobung schulform- und möglichst berufsbereichs- und regionalspezifischer Formate der zusätzlichen Beruflichen Orientierung für die Schülerinnen und Schüler der vollzeitschulischen Bildungsgänge der niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen.
Niedersächsisches Kultusministerium
Die Abteilung „Berufliche Bildung“ des Niedersächsischen Kultusministeriums beabsichtigt, eine Auftragnehmerin/einen Auftragnehmer mit Knowhow auf den Gebieten Berufliche Orientierung/Übergang Schule-Beruf/Berufliche Bildung mit der wissenschaftlichen Begleitung, der Leitung und der Durchführung des geplanten Pilotprojekts „Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen“ für den Zeitraum vom 15.11.2021 bis zum 31.12.2023 zu beauftragen. Als Bestandteil der anstehenden Bund-Land-Vereinbarung Bildungsketten für die Jahre 2021-2026 wird das Projekt zu 100% mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.
Das Ziel des Projektes ist die Entwicklung und Erprobung von schulform- und möglichst berufsbereichs- und regionalspezifischen praxisnahen (nach Möglichkeit betriebsnahen) Formaten der zusätzlichen Beruflichen Orientierung (BO), die den Schülerinnen und Schülern der folgenden Schulformen der niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen (BBS) eine passgenaue und begründete Berufswahlentscheidung und den Einstieg in eine einschlägige Ausbildung bzw. einen einschlägigen Studiengang erleichtern:
Berufseinstiegsschule,
1-jährige Berufsfachschule,
Fachoberschule und
Berufliches Gymnasium.
Die Erprobung der zu entwickelnden BO-Formate soll mithilfe von Anbietern bzw. Trägern der Beruflichen Bildung an mehreren Standorten in Niedersachsen erfolgen. Dabei sind die zu entwickelnden und zu erprobenden BO-Formate so zu konzipieren und aufzubereiten, dass sie nach dem Abschluss des Projektes sowohl von Anbietern bzw. Trägern der Beruflichen Bildung als auch von den Lehrkräften der BBS in Zusammenarbeit mit Berufsberaterinnen bzw. Berufsberatern der jeweiligen Arbeitsagentur durchgeführt werden können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Ziff. 1 VgV war zulässig, da aufgrund des offenen Verfahrens vom 13.08.2021 (2021/S159-420457) kein oder kein geeignetes Angebot abgegeben worden ist und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wurden.
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Ziff. 1 VgV
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleistungsauftrag im Rahmen des Projekts "Zusätzliche Berufliche Orientierung an niedersächsischen öffentlichen berufsbildenden Schulen"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26122
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.mw.niedersachsen.de
Es gelten die Bestimmungen des § 160 Abs. 3 GWB:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."