Lieferung einer dig. Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit eff. Seitenabrechnung Referenznummer der Bekanntmachung: ITKVGV1-21-01-Wsch
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung einer dig. Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit eff. Seitenabrechnung
Lieferung einer digitalen Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit effektiver Seitenabrechnung, an 10 Standorten: BGE Zentrale Peine, BGE Liegenschaft Peine Cellerstrasse, ERA Morsleben, Bergwerk Gorleben, Verbindungsbüro Berlin, BGE Liegenschaft Salzgitter, Schachtanlage ASSE II Remlingen, Standort Wolfenbüttel, Schachtanlage Konrad 1+2.
BGE Zentrale Peine BGE Liegenschaft Peine Cellerstrasse ERA Morsleben Bergwerk Gorleben Verbindungsbüro Berlin BGE Liegenschaft Salzgitter Schachtanlage ASSE II Remlingen Standort Wolfenbüttel Schachtanlage Konrad 1+2
Lieferung einer digitalen Drucker-, Fax- und Kopierlösung auf Mietbasis mit effektiver Seitenabrechnung für die BGE Zentrale Peine, BGE Liegenschaft Peine Cellerstrasse, ERA Morsleben, Bergwerk Gorleben, Verbindungsbüro Berlin, BGE Liegenschaft Salzgitter, Schachtanlage ASSE II Remlingen, Standort Wolfenbüttel, Schachtanlage Konrad 1+2 mit einer festen Laufzeit von 48 Monaten (ab 1.1.2022 bis 31.12.2025), Geräteanzahlgesamt: 167 (Leistungsklasse A: Digitales 5-Farbfarbproduktionssystem, Leistungsklasse B: Produktions-Multifunktionssystem s/w/Farbe, Leitungsklasse 1: A3 Multifunktionssystem s/w/Farbe inkl. FAX und WLAN, Leistungsklasse 2: A3 Muiltifunktionssystem s/w/Farbe inkl. FAX und WLAN, Leistungsklasse 3: Multifunktionssystem s/w/Farbe inkl. FAX und WLAN. Aufstellungstermin: 51 KW 2021.
Wichtig: Für die Bewertung der Farbqualität ist ein Referenzmuster per Email unter [gelöscht] anzufordern. Der Versand erfolgt nur per Post, da es nicht digital zur Verfügung gestellt werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Digitale Drucker,-Fax und Kopierlösung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ricoh.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen istder nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen AuftragoderderKonzessionhatund eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften einschaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.