Kurzfristige Lieferung von Antigen-Tests (Nasenabstrichtest) zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 216/21-COR/2021-03.400
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Kurzfristige Lieferung von Antigen-Tests (Nasenabstrichtest) zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Für das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) sollen insgesamt 9.000.000 Antigen-Tests (Nasenabstrichtest) zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden. Der Test muss für die Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren geeignet sein.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen, Kitas und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z.B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o.g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen - zumal die gebotene Abstandswahrung bei "Teilen" einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Die einzelverpackten Tests sind zudem in einer Umverpackung (Karton) anzuliefern, die mindestens 250 Tests beinhaltet, ein Gewicht von 18 kg nicht überschreitet und über DHL versandfähig ist. Die ent-sprechenden Vorgaben zum Paketversand von DHL sind zu berücksichtigen.
Die Tests müssen sich bereits im Europäischen Wirtschaftsraum - EWR - befinden und somit ohne weitere Verzollung lieferbar sein. Das Land Niedersachsen befindet sich derzeit mit der Ausschreibung AZ: 178/21-COR/2021-03.400 in einem laufenden Nachprüfungsverfahren, so dass die Zuschlagsertei-lung dort gehemmt ist. Aufgrund der kontinuierlichen Testung in den Schulen, Kitas und Dienststellen des Landes Niedersachsen werden regelmäßig pro Woche bis zu 3,3 Mio. Tests benötigt. Die Lagerbe-stände des Landes Niedersachsen reichen derzeit noch vsl. bis in die KW 47, danach können die Schulen, Kitas und Dienststellen aufgrund des laufenden Nachprüfungsverfahrens und der dadurch ge-hemmten Zuschlagserteilung nicht mehr mit Antigen-Schnelltests versorgt werden. Diese Versorgungslücke soll durch das hiesige Verfahren geschlossen werden. Entsprechend wurde die Lieferfrist festgelegt. Die Ware muss sich aus eben diesem Grund auch bereits im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, denn der Prozess der Verzollung und des grenzüberschreitenden Transportes über den EWR hinaus kann erfahrungsgemäß zu erheblichen zeitlichen Einschränkungen führen. Dies gilt angesichts der derzeitigen Luftfrachtsituation besonders bei einem Import aus Asien, aber auch bei dem Import aus anderen Drittstaaten kann es aufgrund der Notwendigkeit der Verzollung bereits zu zeitli-chen Verzögerungen kommen, welche aus den geschilderten Gründen nicht hinnehmbar sind (siehe zur Lieferfrist Ziff. 2.14 dieser Leistungsbeschreibung).
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck zu entnehmen.
Hannover Großraum Hannover (genaue Lieferadresse erfolgt mit Bestellung)
Für das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI) sollen insgesamt 9.000.000 Antigen-Tests (Nasenabstrichtest) zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 beschafft werden. Der Test muss für die Anwendung bei Kindern unter 6 Jahren geeignet sein.
Der Antigen-Test muss in Einzelverpackungen angeboten werden. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung. Dadurch soll die größtmögliche Flexibilität bei Einsatz und Verteilung in Schulen, Kitas und Dienststellen des Landes Niedersachsen gewährleistet werden. Sind je Test nicht alle notwendigen Zubehörteile (wie Gebrauchsanweisung und Extraktionslösung) vorhanden, sondern muss z.B. für die Durchführung mehrerer Tests dieselbe Flasche Extraktionslösung verwendet werden, steht dies dem o.g. Verwendungszweck der Antigen-Tests entgegen - zumal die gebotene Abstandswahrung bei "Teilen" einer Verpackung nicht mehr gewährleistet ist.
Die einzelverpackten Tests sind zudem in einer Umverpackung (Karton) anzuliefern, die mindestens 250 Tests beinhaltet, ein Gewicht von 18 kg nicht überschreitet und über DHL versandfähig ist. Die ent-sprechenden Vorgaben zum Paketversand von DHL sind zu berücksichtigen.
Die Tests müssen sich bereits im Europäischen Wirtschaftsraum - EWR - befinden und somit ohne weitere Verzollung lieferbar sein. Das Land Niedersachsen befindet sich derzeit mit der Ausschreibung AZ: 178/21-COR/2021-03.400 in einem laufenden Nachprüfungsverfahren, so dass die Zuschlagsertei-lung dort gehemmt ist. Aufgrund der kontinuierlichen Testung in den Schulen, Kitas und Dienststellen des Landes Niedersachsen werden regelmäßig pro Woche bis zu 3,3 Mio. Tests benötigt. Die Lagerbe-stände des Landes Niedersachsen reichen derzeit noch vsl. bis in die KW 47, danach können die Schulen, Kitas und Dienststellen aufgrund des laufenden Nachprüfungsverfahrens und der dadurch ge-hemmten Zuschlagserteilung nicht mehr mit Antigen-Schnelltests versorgt werden. Diese Versorgungslücke soll durch das hiesige Verfahren geschlossen werden. Entsprechend wurde die Lieferfrist festgelegt. Die Ware muss sich aus eben diesem Grund auch bereits im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, denn der Prozess der Verzollung und des grenzüberschreitenden Transportes über den EWR hinaus kann erfahrungsgemäß zu erheblichen zeitlichen Einschränkungen führen. Dies gilt angesichts der derzeitigen Luftfrachtsituation besonders bei einem Import aus Asien, aber auch bei dem Import aus anderen Drittstaaten kann es aufgrund der Notwendigkeit der Verzollung bereits zu zeitli-chen Verzögerungen kommen, welche aus den geschilderten Gründen nicht hinnehmbar sind (siehe zur Lieferfrist Ziff. 2.14 dieser Leistungsbeschreibung).
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck zu entnehmen.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Es wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gewählt, da die Zurverfügungstellung der Selbsttests einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der derzeitigen Corona-Pandemie darstellt und jede zeitliche Verzögerung der Beschaffung die Inkaufnahme der potentiellen Gefahr einer weiteren Verschlechterung der derzeitigen Pandemielage bedeutet hätte.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Meeder
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Röttenbach
NUTS-Code: DE257 Erlangen-Höchstadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stapelfeld
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergGfindet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen - einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) - ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue undWettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 01. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.deangebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich) führt zwingend zumAusschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt,sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf dieAuftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oderaus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz aufDurchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Der Auftragswert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR ist als symbolischer Wert anzusehen.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHD4WC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
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