Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr Haxtum Referenznummer der Bekanntmachung: FD32.1-2021-02 VgV
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aurich
NUTS-Code: DE947 Aurich
Postleitzahl: 26603
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +0[gelöscht]
Fax: +0[gelöscht]05
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aurich.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr Haxtum
Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr Haxtum
Los 1: Fahrgestell, Los 2: Aufbau und Los 3: Beladung
Fahrgestell
Stadt Aurich 26603 Aurich OT Haxtum
Lieferung eines Tanklöschfahrzeugs
" 1 " Fahrgestell " Straße "
passend für Aufbau "Tanklöschfahrzeug TLF 3000"
in Anlehnung an die Norm und Leistungsbeschreibung
Die Lieferung der Fahrzeuge soll spätestens 18 Monate nach Auftragserteilung erfolgen
Aufbau
Stadt Aurich 26603 Aurich OT Haxtum
Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges
Tanklöschfahrzeug "TLF 3000" mit kundenspezifischer Beladung"
Die Lieferung des Tanklöschfahrzeugs soll spätestens 18 Monate nach Auftragserteilung erfolgen.
Beladung
Stadt Aurich 26603 Aurich OT Haxtum
Lieferung eines Tanklöschfahrzeuges
Beladung für " Tanklöschfahrzeug "
Die Lieferung des Tanklöschfahrzeuges soll spätestens 18 Monate nach Auftragserteilung erfolgen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Dem Angebot sind folgende Nachweise/Bescheinigungen vorzulegen:
- vom Amtsgericht dass kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
- von der Berufsgenossenschaft dass den Beitragsverpflichtungen nachgekommen wird
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse dass es keine Beitragsrückstände gibt
- Bescheiniung des Finanzamtes in Steuersachen
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, II OG, Zimmer 221, 26603 Aurich
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YDUD470
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§160 Abs. 1 GWB).
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§160 Abs. 2 GWB).
Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.