Abschluss eines Handelspartnervertrages zur Abwicklung von Microsoft-Konzernverträgen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
NUTS-Code: DE93 Lüneburg
Postleitzahl: 21335
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hansestadtlueneburg.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Handelspartnervertrages zur Abwicklung von Microsoft-Konzernverträgen
Abschluss eines Handelspartnervertrages zur Abwicklung von Microsoft-Konzernverträgen, Vergabe-Nr. 153/21/12
Lüneburg
Der EDV-Bereich der Hansestadt Lüneburg betreut ca. 1.500 Arbeitsplätze mit ca. 1.000 windowsbasierten Endgeräten sowie einer Citrix-Terminalserverfarm in einer Microsoft-Domänen-Umgebung.
Zu Einsatz kommen hierbei für die verschiedenen Anwendungsfälle sowohl physikalische als auch virtuelle Windows Server, welche entweder über eine Standard-Core- oder eine DataCenter-Core-Lizenzierung verfügen.
Neben den Windows-Serverprodukten werden verschiedene Exchange- und SQL-Server sowie Sharepointserver betrieben.
Für das OS-Deployment sowie eine zentrale Softwareverteilung kommt eine SystemCenter-Infrastruktur zum Einsatz.
Neben den genannten Serverkomponenten kommen das Office Paket sowie Project und Visio zum Einsatz.
Neben der klassischen Client-Server-Architektur für Vor-Ort-Arbeitsplätze wird eine Citrix-Terminalserverfarm für Mobile- bzw. Telearbeitsplätze betrieben.
Die gesamte IT-Landwirtschaft wird aktuell OnPremise gehostet.
Eine aktuelle Verlegung aller oder auch nur Teilkomponenten in die Cloud ist weder in Vorbereitung noch geplant.
Die gesamte Microsoft-Lizenzierung erfolgt aktuell über zwei Konzernverträgen, welche auf den Konditionenverträgen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) beruhen.
Bei den Konzernverträgen handelt es sich zum einen um einen Vertrag entsprechend dem Programm „Microsoft Enterprise Agreement“ und zum anderen um einen Vertrags entsprechend dem Programm „Microsoft Server und Cloud Enrollment“.
Zielsetzung ist es für die Abwicklung und Betreuung dieser Verträge einen entsprechenden Handelspartner (Auftragnehmer) für die nächsten 5 Jahre zu gewinnen, der den EDV-Bereich (Auftraggeber) der Hansestadt bei der Beschaffung von Microsoft Software-Lizenzen / Software-Assurance berät und unterstützt, sowie anschließend die erworbenen Produkte zur Verfügung stellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss eines Handelspartnervertrages zur Abwicklung von Microsoft-Konzernverträgen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 04275
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.softwareone.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]36
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit:
1. Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf zur Frist der Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.