Erstellung eines Dokumentationssystems für radioaktive Abfälle DORA II
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung eines Dokumentationssystems für radioaktive Abfälle DORA II
Am Endlager Konrad soll das Dokumentationssystem für radioaktive Abfälle (DORA II) eingerichtet werden. Dieses soll als DV-technisches System unabhängig von der übrigen betrieblichen Datenerfassung und -verarbeitung für das Endlager Konrad angewendet werden. Die von diesem System zu erfüllenden übergeordneten Aufgaben sind die Erfassung und Verwaltung von relevanten Daten bzgl. der endzulagernden bzw. endgelagerten Abfallgebinde (Dokumentation) und die Bereitstellung von Standardfunktionen zur Sicherstellung der Einhaltung der kampagnenspezifischen Anforderungen bei der Einlagerung der Abfallgebinde (Prüfung, Unterstützung bei der Planung, Freigabe, Berichtswesen).
Entsprechend dieser Aufgaben fungiert DORA II als wichtiges Werkzeug im Zuge der Abruf- und Einlagerungslogistik. In diesem Zusammenhang wird es vermehrt Schnittstellen mit den DV-Systemen der weiteren an dieser Planung beteiligten Planungsstellen geben.
Schachtanlage Konrad in Salzgitter-Bleckenstedt
Am Endlager Konrad soll das Dokumentationssystem für radioaktive Abfälle (DORA II) eingerichtet werden. Dieses soll als DV-technisches System unabhängig von der übrigen betrieblichen Datenerfassung und -verarbeitung für das Endlager Konrad angewendet werden. Die von diesem System zu erfüllenden übergeordneten Aufgaben sind die Erfassung und Verwaltung von relevanten Daten bzgl. der endzulagernden bzw. endgelagerten Abfallgebinde (Dokumentation) und die Bereitstellung von Standardfunktionen zur Sicherstellung der Einhaltung der kampagnenspezifischen Anforderungen bei der Einlagerung der Abfallgebinde (Prüfung, Unterstützung bei der Planung, Freigabe, Berichtswesen).
Entsprechend dieser Aufgaben fungiert DORA II als wichtiges Werkzeug im Zuge der Abruf- und Einlagerungslogistik. In diesem Zusammenhang wird es vermehrt Schnittstellen mit den DV-Systemen der weiteren an dieser Planung beteiligten Planungsstellen geben.
Das DORA II soll zwei Ergänzungen/Erweiterungen zu dem in der Genehmigung vorgesehenen Umfang erhalten, die Plattform DORA II (PLATO) und die Kampagnenplanungssoftware (KEPLA).
Die Ergänzung PLATO dient als Datenein und –ausgabeplattform für den Datenaustausch mit Extern (Schnittstelle für DV-Systeme, Eingabemaske für Einzeleingaben). In PLATO soll neben dem Anlegen eines Abfallgebinde-Datenpools zudem der Betriebskalender für das Endlager Konrad, mit jeweils eingeschränkter Sicht für verschiedene Nutzer(gruppen) visualisiert werden, der verschiedene Planungssichten zur Verfügung stellt (taggenaue Einlagerungsplanung, terminierte Anlieferplanung u. a.).
Die Ergänzung KEPLA dient zur Generierung einer Einlagerungs- und Anlieferungsplanung aus den in PLATO zur Verfügung gestellten Abfallgebindedaten. KEPLA soll mithilfe eines Optimierungsalgorithmus gültige Einlagerungsrealisierungen unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Randbedingungen (abfallgebindespezifische, endlagerspezifische, abgeberlagerspezifische sowie abgeberstandortspezifische Randbedingungen) erzeugen. Für KEPLA wurde bereits ein lauffähiger Prototyp in Eigenentwicklung im Sinne einer Machbarkeitsstudie entwickelt. Die im Prototyp eingearbeiteten Funktionen sollen als Grundlage für die Entwicklung eines KEPLA-Produktivsystems dienen, welches im Gesamtsystem DORA II, PLATO und KEPLA integriert werden soll.
Der Ausschreibungsumfang umfasst für die oben genannten Softwaresysteme die Konzeptionierung, Programmierung und Funktionsprüfungen, die Unterstützung bei der Einführungsvorbereitung, Schulungen, die Unterstützung bei der Inbetriebsetzung vor Ort, der Verfahrenseinführung und dem Probebetrieb sowie insbesondere die zugehörige Dokumentation (bspw. Software- bzw. Systembeschreibungen incl. Schnittstellenbetrachtung, Anwenderdokumentationen und Betriebsanweisungen) und die Softwarepflege im Anschluss an den Probebetrieb.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung eines Dokumentationssystems für radioaktive Abfälle DORA II
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
— § 135 GWB Unwirksamkeit,
— § 160 GWB Einleitung, Antrag.
Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.