Erstellung und Zurverfügungstellung einer digitalen Plattform zur Verfahrensplanung und -steuerung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 082-211500
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung und Zurverfügungstellung einer digitalen Plattform zur Verfahrensplanung und -steuerung
Die BGE erfüllt als bundeseigene Gesellschaft die Aufgaben in der Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der Grundlage einer Beleihung. Sie ist verantwortl. Betreiber der dt. Endlagerprojekte Konrad & Morsleben sowie der Schachtanlage Asse. Im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung hat sie bis zu 600 parallel laufende Antragsverfahren zu bewältigen. Die Anlagenbetreiber sind zu einem unverzüglichen & transparenten Rückbau verpflichtet. Der Abfluss von Gebinden ist dafür ein wesentl. Erfolgsfaktor, sowohl im Hinblick auf Massen als auch auf die zeitl. Abwicklung. Die BGE beabsichtigt, das Antragsverfahren zu digitalisieren & hierzu einen Auftrag über die Zurverfügungstellung (Entwicklung einer spezifischen Software auf der Grundlage vorhandener Systeme des Lieferanten/Dienstleisters) zu vergeben. Die entwickelte Software soll zur webbasierten Nutzung über eine Cloudanwendung zur Verfügung gestellt werden. Zudem müssen Softwarepflege- und Weiterentwicklungsleistungen angeboten werden.
Peine
Die BGE erfüllt als bundeseigene Gesellschaft die Aufgaben in der Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der Grundlage einer Beleihung. Sie ist verantwortlicher Betreiber der deutschen Endlagerprojekte Konrad & Morsleben sowie der Schachtanlage Asse. Im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung hat sie bis zu 600 parallel laufende Antragsverfahren zu bewältigen. Die Anlagenbetreiber sind zu einem unverzüglichen und transparenten Rückbau verpflichtet. Der Abfluss von Gebinden ist dafür ein wesentlicher Erfolgsfaktor, sowohl im Hinblick auf Massen als auch auf die zeitliche Abwicklung. Die BGE beabsichtigt, das Antragsverfahren zu digitalisieren und hierzu einen Auftrag über die Zurverfügungstellung (Entwicklung einer spezifischen Software auf der Grundlage vorhandener Systeme des Lieferanten/Dienstleisters) zu vergeben. Die entwickelte Software soll zur webbasierten Nutzung über eine Cloudanwendung zur Verfügung gestellt werden. Zudem müssen Softwarepflege- und Weiterentwicklungsleistungen angeboten werden. In Bezug auf die zugrunde liegende Basissoftware können die mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelten Vergabeunterlagen ggf. auch eine Escrow-Vereinbarung enthalten.
Der Auftraggeber behält sich zum Zwecke der fortgesetzten Nutzung der Vertragssoftware die Option vor, die der Vertragssoftware zu Grunde liegende Basissoftware nach Ablauf des Vertrages zu erwerben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Grevenbroich
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
- § 135 GWB Unwirksamkeit,
- § 160 GWB Einleitung, Antrag Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschrift entgeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de