Ergänzendes Messprogramm im Rahmen der radiologischen Umgebungsüberwachung um die Schachtanlage Asse II und das Endlager Konrad
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzendes Messprogramm im Rahmen der radiologischen Umgebungsüberwachung um die Schachtanlage Asse II und das Endlager Konrad
Vergeben wird die Beprobung von vorwiegend landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der radiologischen Beweissicherung und Umgebungsüberwachung im Umkreis von 10 km um das Endlager Konrad und die Schachtanlage Asse II (Raum Braunschweig/Wolfenbüttel/Salzgitter) als vertrauensbildende Maßnahme. Durch den Auftragnehmer sind jeweils selbsttätig im öffentlichen Raum Proben von Boden, Wald-, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmitteln pflanzlicher Herkunft, Milch, Oberflächenwasser sowie Nadeln und Laub zu entnehmen und anschließend gemäß dem den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Messprogramm radiologisch zu analysieren und zu bewerten. Die Probenentnahmen sollen unter Berücksichtigung der Vegetationszeiten durchgeführt werden.
Für die Probenentnahmen ist ggf. im Vorfeld die Erlaubnis z.B. der landwirtschaftlichen Betriebe, Landwirte und Privatpersonen einzuholen. Für die Durchführung der Probeentnahme ist auch die Terminvereinbarung mit z. B. den Landwirten vorzunehmen.
Das Messprogramm soll über einen Zeitraum von 4 Jahren nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Richtlinien fortgeführt werden. Jährlich ist mit 195 zu entnehmenden Proben zu rechnen. Die Auswertung der einzelnen Messungen ist in nachvollziehbaren Berichten darzustellen. Darüber hinaus ist jeder Probengeber durch einen kurzen radiologischen Prüfbericht über die Untersuchungsergebnisse der genommenen Proben zu informieren.
Eignung: Für die im Rahmen dieses Auftrages zu erbringenden Leistungen (siehe Leistungsbeschreibung) muss der Auftragnehmer (AN) ausreichend qualifiziertes Personal (Qualifikation i.S. von Berufsausbildung, wissenschaftlichem Werdegang, Arbeitsschwerpunkten, Referenzprojekten und ggf. Spezialkenntnissen etc.) zur Verfügung stellen. Die erforderliche Leistungsfähigkeit und Fachkunde ist anhand von Nachweisen zu belegen. Der AN muss zudem über die für die Durchführung und Auswertung der gemäß der Aufgabenstellung anzuwendenden Untersuchungsmethoden und sonstigen einzusetzenden Messverfahren notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die für die Beauftragung der Arbeiten geforderten Kenntnisse und Erfahrungen sind anhand von mindestens 3 Referenzprojekten, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson, nachzuweisen. Nachweise zur technischen und personellen Ausrüstung (Kapazität) sind, genauso wie eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17025, nachzuweisen. Erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Der AN ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der BGE berechtigt, Teilleistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben. Bei der Vergabe von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist sicherzustellen, dass die Einheitlichkeit und die Qualität der erbrachten Leistungen gewährleistet sind. Entsprechende Nachweise zur Eignung (Kenntnisse, Fähigkeiten, Qualifikationen – s. o.) sind vorzulegen.
Ergänzendes Messprogramm im Rahmen der radiologischen Umgebungsüberwachung um die Schachtanlage Asse II und das Endlager Konrad Der Auftragnehmer wird die Probeentnahme und anschließende radiologische Auswertung durchführen.
Der Leistungsumfang (siehe LB) umfasst die Überwachung der Umweltbereiche Boden, Wald-, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft, Milch, Oberflächenwasser sowie Nadeln und Laub. Die Probenentnahmen sollen innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung der Vegetationszeiten durchgeführt werden. Die Proben sollen gammaspektrometrisch und auf einzelne Radionuklide ausgewertet werden.
Die Einzelheiten zu den vorgesehenen Messungen, zur Probenahme- bzw. zum Messort und zur Art und Häufigkeit der Messungen sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Eignungs- und Zuschlagskriterien
siehe Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.