Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen Referenznummer der Bekanntmachung: 013-RV-PDL/2021-03.440
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 202-527913)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen
Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).
In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN als Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung über gewerbsmäßige Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart, Beförderung und Zustellung von Postsendungen (ohne Päckchen und Pakete) im Gewichtsbereich bis 1000 g in der Leitregion 26 (Los 4) und für das Landesamt für Steuern in Niedersachsen (Los 20) sowie die gewerbsmäßige Abholung, Beförderung und Zustellung von Postzustellungsaufträgen (PZA) in insgesamt 10 Regionallosen (Lose 11 bis 19 und 31) aus (§ 21 VgV).
Die Vergabe erfolgt als Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) je Los und regelt die Bedingungen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Einzelaufträge.
Die Rahmenvereinbarung begründet keine Abnahmeverpflichtung, enthält jedoch eine Leistungs-pflicht des Auftragnehmers. Die Leistungen dürfen nur auf der Grundlage einer gültigen Lizenz der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG) erbracht werden.
Die einzelnen Sendungsarten sind den jeweiligen Angebotsvordrucken zu entnehmen.
Einzelheiten zu dem darüber hinaus zu beschaffenden Randsortiment (nur Los 4) sind der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den jeweiligen Leistungsbeschreibungen - Fachlicher Teil (Teil B) zu den einzelnen Losen zu entnehmen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der AG ist zur Einhaltung der sich aus dem SaubFahrzeugBeschG ergebenden Mindestziele im Hinblick auf die Beschaffung sauberer Fahrzeuge verpflichtet.
Deshalb wird der AN verpflichtet sicherzustellen und garantieren, dass zur Vertragserfüllung die Quote der eingesetzten sauberen Fahrzeuge im Verhältnis zu den insgesamt eingesetzten Fahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse mindestens den nachfolgend genannten Anteilen entspricht:
1. Anzahl der "sauberen leichten Nutzfahrzeuge" i.S.d. § 2 Nr. 4 SaubFarzeugBeschG:
- mind. 38,5 %
2. Anzahl der "sauberen schweren Nutzfahrzeugen" i.S.d. § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG:
- für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3: 10 %
- für Busse der Fahrzeugklasse M3: 45 %, wobei die Hälfte des Mindestziels für den Anteil sauberer Busse muss durch den Einsatz emissionsfreier Busse i. S.d. § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG erfüllt werden muss.
Für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele wird die Anzahl der Straßenfahrzeuge berücksichtigt, die für die Erbringung der Dienstleistung im Rahmen des betreffenden Auftrags eingesetzt werden sollen
Nachgerüstete Fahrzeuge i.S.d. § 2 Nr. 7 SaubFahrzeugBeschG können bei der Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für den Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge, sauberer schwerer Nutzfahrzeuge oder emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl eingesetzter leichter und schwerer Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.
Ein entsprechender Vordruck ist den Vergabeunterlagen beigefügt.