Providerlösung Auslandsversorgung des VpflABw - Luftfrachtsicherheit Referenznummer der Bekanntmachung: VPB/2SORV/DHI0009
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26135
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Providerlösung Auslandsversorgung des VpflABw - Luftfrachtsicherheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich tiefgekühlte, kühlpflichtige und nicht kühlpflichtige Lebensmittel zeitweise und in unregelmäßigen Abständen anzunehmen, zu kontrollieren und einzulagern sowie sie zu kommissionieren und transportieren.
Airport Leipzig
Ein garantiertes Auftragsvolumen insgesamt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird nicht vereinbart. Durch Ausübung einer Option seitens des AG kann der Vertrag um 24 Monate verlängert werden
Durch Ausübung einer Option seitens des AG kann der Vertrag um 24 Monate verlängert werden.
Wir fordern zwingend als Bestandteil des Angebots ein logistisches Konzept vom Bieter, aus dem aussagekräftig hervorgeht, mit welcher Transport- und Lagerlogistik inklusive Benennung der Lager- und Umschlagorte er die Leistungsanforderungen dieser Ausschreibung erfüllt. Wünschenswert, aber nicht zwingend, ist außerdem die Vorlage von Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Kopie eines Handelsregisterauszuges nicht älter als 6 Monate
Auflagen für den AN:
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung (für Personen- und Sachschäden) über min. 7 Mio. Euro
Sicherung des gesamten Materials (LM, Transport und Transportbehälter) des AG gegen Diebstahl, Beschädigung und unberechtigtem Zugriff, insbesondere nach Herstellung der Luftfrachtsicherheit.
Anforderung an den AN:
• Zertifizierung nach
o DIN EN ISO 9001:2015 - Qualitätsmanagement
o IFS Logistics
• mindestens Status als "bekannter Versender" gem. DVO (EG) Nr. 300/2008 und VO (EU) Nr. 2015/1998
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit