Interimsbeauftragung Applicationsbetrieb für Atlassiananwendungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 182-436906
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lehrte-Ahlten
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 31275
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mobil-isc.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsbeauftragung Applicationsbetrieb für Atlassiananwendungen
Aufrechterhaltung des Applicationsmanagements für den Auftraggeber bis zum Abschluss einer neuen europaweiten Ausschreibung
Die Mobil ISC GmbH hatte nach Durchführung eines europaweiten offenen Verfahrens (2020/S 182-436906) am 23. November 2020 den Zuschlag auf das Angebot der Seibert Media GmbH erteilt. Das Auftragsvolumen in Höhe von 600.000,- € ist inkl. eines zusätzlichen Volumens in Höhe von 10% bereits erschöpft. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Intranets für die Vergabestelle werden fortlaufend Leistungen benötigt, da der gesamte Applicationsbetrieb autgesourst wurde. Die Betriebsleistungen der Seibert Media GmbH werden laufend bis zum Abschluss der neuen Ausschreibung benötigt, um einen störungsfreien Betrieb zu ermöglichen. Die Übernahme des Applicationsbetriebes durch die Mobil ISC GmbH erfordert den Aufbau eines eigenen Systems der Mobil ISC GmbH, auf das das bestehende System migriert werden muss. Die Mobil ISC GmbH verfügt nicht über die personellen Kapazitäten und Kompetenzen, um kurzfristig binnen weniger Wochen ein eigenes System zu konzeptionieren und dies aufzubauen. Entsprechende Fachkräfte können derzeit am Arbeitsmarkt nicht erfolgreich angeworben werden. Auch würde der finanzielle Aufwand zum Aufbau eines neuen Systems unverhältnismäßig hoch sein und ein Vielfaches an Kosten verursachen, die für die Aufrechterhaltung des Migrationsbetriebs durch ein externes Fachunternehmen über die Laufzeit von vier Jahren aufgewandt werden muss.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Mobil ISC GmbH hatte nach Durchführung eines europaweiten offenen Verfahrens am 23. November 2020 den Zuschlag auf das Angebot der Seibert Media GmbH erteilt. Das Auftragsvolumen in Höhe von 600.000,- € ist inkl. eines zusätzlichen Volumens in Höhe von 10% bereits erschöpft. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Intranets für die Vergabestelle werden fortlaufend Leistungen benötigt, da der gesamte Applicationsbetrieb autgesourst wurde. Die Betriebsleistungen der Seibert Media GmbH werden laufend bis zum Abschluss der neuen Ausschreibung benötigt, um einen störungsfreien Betrieb zu ermöglichen. Die Übernahme des Applicationsbetriebes durch die Mobil ISC GmbH erfordert den Aufbau eines eigenen Systems der Mobil ISC GmbH, auf das das bestehende System migriert werden muss. Die Mobil ISC GmbH verfügt nicht über die personellen Kapazitäten und Kompetenzen, um kurzfristig binnen weniger Wochen ein eigenes System zu konzeptionieren und dies aufzubauen. Entsprechende Fachkräfte können derzeit am Arbeitsmarkt nicht erfolgreich angeworben werden. Auch würde der finanzielle Aufwand zum Aufbau eines neuen Systems unverhältnismäßig hoch sein und ein Vielfaches an Kosten verursachen, die für die Aufrechterhaltung des Migrationsbetriebs durch ein externes Fachunternehmen über die Laufzeit von vier Jahren aufgewandt werden muss.
Die Leistungen des Auftragnehmers sind erforderlich zur Aufrechterhaltung des Applikationsbetriebes, der wiederum zur Erfüllung des bestehenden Vertrages zwischen der Mobil ISC GmbH und der VIACTIV Krankenkasse benötigt wird und dem Endkunden VIACTIV Krankenkasse die Aufrechterhaltung ihrer internen Verwaltungsstruktur ermöglicht. Die Dienstleistungen sind somit erforderlich. Ein Wechsel kann nicht ohne erhebliche technische Risiken und wirtschaftliche Mehrkosten erfolgen, da der Auftraggeber zunächst eine neue Infrastruktur aufzubauen hätte, dann eine Migration zu erfolgen hätte mit der Folge, dass ein Kostenaufwand entsteht, der die Kosten eines regelmäßigen Applikationsbetriebes über 4 Jahre bei weitem übersteigt und der aufgrund fehlender personeller Kapazitäten für den Auftraggeber nicht zu leisten ist. Die Vorbereitung der neuen Ausschreibung wird voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres abgeschlossen werden können. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Einstellung geeigneter Beschäftigter, die den Applikationsbetrieb übernehmen können, deren Einarbeitung und die Einrichtung des Applikationsbetriebs bei der Mobil ISC GmbH nicht möglich.
Dementsprechend liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor.
Die Beauftragung der zusätzlichen Dienstleistungen zieht pro Monat Kosten in Höhe von 2.500,- € netto nach sich. Die Vorbereitung und Durchführung der neuen europaweiten Ausschreibung wird in maximal fünf Monaten abgeschlossen sein. Daher entsteht ein Auftragsvolumen in Höhe von 12.500,-€. Für den Fall, dass ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird, ist ein Puffer von rund 3 Monaten eingeplant.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Interimsleistungen Applicationsbetrieb
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland