Instandsetzung der elektrischen Verteilung in den Liegenschaften der Stadt Wildeshausen Referenznummer der Bekanntmachung: 10.70.01:05/2021/01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wildeshausen
NUTS-Code: DE94D Oldenburg, Landkreis
Postleitzahl: 27793
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4431880
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wildeshausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Instandsetzung der elektrischen Verteilung in den Liegenschaften der Stadt Wildeshausen
Die Stadt Wildeshausen möchte die ortsfesten elektrischen Anlagen in ihren Liegenschaften (19 Stck) überprüfen und auf Stand bringen. Die Leistungen sollen im Leistungsbild TGA - Elektro für öffentliche Gebäude, Schulen, Kindertagesstätten und Feuerwehren stufenweise beauftragt werden.
27793 Wildeshausen
Im 1. Beauftragungsblock sind die vorliegenden Unterlagen zu sichten und somit die Grundlagen des Auftrags zu ermitteln sowie eine Projekt- und Planungsvorbereitung zu erstellen.
Die Leistungen gem. Beauftragungsblock Nr. 2 werden optional ausgeschrieben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Elektrofachplanung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Interessent/Bewerber/Bieter hat einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschrift innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten zuständigen Stelle kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage(bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.