Wartungsvertrag TK-Anlage Referenznummer der Bekanntmachung: VgV-2021-9
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37077
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mpibpc.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungsvertrag TK-Anlage
Instandhaltung/Wartung der NEC Philips Telefonanlage Sopho 3070 sowie der IP-Anlage 9500, INAX Alarmserver IXARMA
Instandhaltung/Wartung der NEC Philips Telefonanlage Sopho 3070 sowie der IP-Anlage 9500, INAX Alarmserver IXARMA. Die Telefonanlage Sopho 3070 wird vom AG an zwei Standorten in Göttingen betrieben. Vertragsgrundlage ist AMEV-Vertrag TK-Service 2010, Ausgabe 2014. Vertragslaufzeit 01.01.2022 - 31.12.2026
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zur Berufs- oder Handelsregistereintragung
- Eigenerklärung zur Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils
bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
- Nachweis der Zertifizierung als Fachfirma für NEC Enterprise-Systeme
- Nachweis über den Einsatz zertifizierten technischen Fachpersonal für NEC Enterprise Systeme konrekt für den hier zu vergebenen Auftrag
- Referenzliste mit drei Referenzen in Art und Umfang vergleichbar mit der hier ausgeschriebenen Leistung, nicht älter als drei Jahre (für NEC Enterprise Systeme)
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
August 2026
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).