ChargePal – Robotergestützes Lade- und Energiemanagement im privaten und öffentlichen Parkraum; Teilvorhaben: Wissenschaftliche Begleitung; Hier: Entwicklung und Zurverfügungstellung von Batteriesyste
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osnabrück
NUTS-Code: DE944 Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 49076
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hochschule-osnabrueck.de
Abschnitt II: Gegenstand
ChargePal – Robotergestützes Lade- und Energiemanagement im privaten und öffentlichen Parkraum; Teilvorhaben: Wissenschaftliche Begleitung; Hier: Entwicklung und Zurverfügungstellung von Batteriesyste
Im Rahmen eines Verbundprojektes „ChargePal – Robotergestützes Lade- und Energiemanagement im privaten und öffentlichen Parkraum; Teilvorhaben: Wissenschaftliche Begleitung“ werden acht kundenspezifische Batteriesysteme mit unterschiedlichem technischen Stand entwickelt und dem AG zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen eines Verbundprojektes „ChargePal – Robotergestützes Lade- und Energiemanagement im privaten und öffentlichen Parkraum; Teilvorhaben: Wissenschaftliche Begleitung“ werden acht kundenspezifische Batteriesysteme mit unterschiedlichem technischen Stand entwickelt und dem AG zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Rahmen eines Verbundprojektes „ChargePal – Robotergestützes Lade- und Energiemanagement im privaten und öffentlichen Parkraum; Teilvorhaben: Wissenschaftliche Begleitung“ werden acht kundenspezifische Batteriesysteme mit unterschiedlichem technischen Stand entwickelt und dem AG zur Verfügung gestellt.
Die Erstellung der acht Batterien erfolgt in drei Entwicklungsphasen. Während jeder dieser Phase muss in diesem Forschungsprojekt eine hohe Flexibilität und Integrationsleistung vom AN erbracht werden. Ein klassisches Produkt oder Projektierungsleistung ist hier nicht ausreichend. Es muss ein verzahnter, hochintegrativer gemeinsamer Prozess durchlaufen werden. Dabei werden die All-in-one Ladegerätprototypen direkt in die verschiedenen Entwicklungsstufen der Batteriesysteme integriert. Hierfür muss zur Integration des Ladegerätprototyps auf sicherheitskritische Elektronikkomponenten des Batteriesystems zugegriffen und diese eventuell verändert werden. Dies ist bei normalen Lieferanten nicht möglich, jedoch bei Broedersdorff & Koenzen. Da das größte Innovationspotential des Forschungsprojektes und somit der Gesamterfolg von dieser Leistung abhängig ist und das Projektrisiko bei der Durchführung durch einen anderen Partner nicht tragbar ist, sollte der Auftrag dementsprechend vergeben werden.
Das Erreichen der Projektziele wäre gefährdet, wenn der Auftrag an einen Standardhersteller von Batteriesystemen gehen würde. Die entsprechende Integrationsleistung und der Innovationsgrad erfordern eine agile Projektdurchführung, welche mit Broedersdorff & Koenzen möglich ist. Die in vorherigen Projekten gezeigte kompetente, pragmatische Vorgehensweise ermöglicht den Projekterfolg. Alternative Partner haben in früheren Projekten zu erheblichen Risiken, Kosten, Zeitverzug und juristischen Problemen geführt. Dies ist in diesem Projekt nicht tragbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Hilden
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Lüneburg
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.