Wasserschutzberatung 2022 - Verlängerungsoption bis 2025
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Geeste
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 49744
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.tavbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wasserschutzberatung 2022 - Verlängerungsoption bis 2025
Der Auftrag umfasst die Erbringung der Wasserschutzberatung für die Trinkwassergewinnungsgebiete Geeste-Varloh, Haren-Düne, Haselünne-Stadtwald und Meppen-Kossentannen für einen Zeitraum ab dem 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 sowie Verlängerungsoption bis 31.12.2025 auf Grundlage des bereits erstellten Schutz- und Beratungskonzeptes. Die Beratung beinhaltet die in der Anlage („Leistungsverzeichnis zur Zusatzberatung“) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zum Gewässerschutz in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des europäischen Landwirtschaftsfondes für die Entwicklung des ländlichen Raums (Gewässerschutzprogramm Landbewirtschaftung) aufgeführten Leistungen.
Trinkwassergewinnungsgebiete Geeste-Varloh, Haren-Düren, Haselünne-Stadtwald und Meppen-Kossentannen
Die Wasserschutzberatung wird durch Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie aus Mitteln der Niedersächsichen Wasserentnahmegebühr gefördert und voll finanziert. Die Vorgaben des dem Auftraggeber erteilten Zuwendungsbescheides des Niedersächsischen Landesbetriebs für Küsten- und Naturschutz sind im Rahmen der Leistungserbringung zwingend zu beachten.
Dem Auftraggeber steht ein Optionsrecht zur Verlängerung des Auftrags bis zum 31.12.2025 zu.
Europäischer Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Eigenerklärung des Unternehmens zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien gem. §§ 123, 124 GWB;
2) Eigenerklärung zum Eintrag in das Handelsregister.
3) Eigenerklärung zur Mitgleidschaft in einer Berufsgenossenschaft
4) Eigenerklärung des Unternehmens über den Gesamtumsatz und den Umsatz mit vergleichbaren Leistungen der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre;
5) Eigenerklärung zu Insolvenzverfahren oder Liquidation;
6) Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
7) Eigenerklärung über die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte;
8) Eigenerklärung über in den vergangenen fünf Kalenderjahren ausgeführten vergleichbaren Leistungen
Es sind mindestens 3 vergleichbare Leistungen zu benennen, die in den vergangenen fünf Kalenderjahren ausgeführt wurden.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Anwesenheit von Bietern oder ihren Bevollmächtigten bei der Angebotsöffnung ist nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten vom 3.9.2077 (Nds. GVBl. 27/2007, 435) steht der Abschluss des Vertrags unter dem Vorbehalt der Zustimmung der an der Kooperation beteiligten bodenbewirtschaftenden Personen.
Der Autraggeber behält sich gem. § 15 Abs. 4 SektVO vor, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.