Lieferung eines Abbruchroboters für unter Tage
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines Abbruchroboters für unter Tage
Im Rahmen der Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfallstoffe im früheren Eisenerzbergwerk Konrad in Salzgitter soll ein Abbruchroboter mit elektromotorischen Antrieb und Zusatzausstattungen für den untertägigen Einsatz beschafft werden.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist ein Raupenfahrwerk mit Stützfüßen und ein funkunterstütztes Fernsteuerungssystem notwendig.
Die Anforderungen und Sicherheit für Erdbaumaschinen nach DIN EN 474-1 sind einzuhalten.
Schachtanlage Konrad 1, Bleckenstedter Straße 50, 38239 Salzgitter - Bleckenstedt,
für den Grubenbetrieb unter Tage
Lieferung und Inbetriebnahme eines Abbruchroboters mit elektromotorischen Antrieb und Zusatzausstattungen für den untertägigen Einsatz.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist ein Raupenfahrwerk mit Stützfüßen und ein funkunterstütztes Fernsteuerungssystem notwendig.
Die Anforderungen und Sicherheit für Erdbaumaschinen nach DIN EN 474-1 sind einzuhalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Handelsregisterauszug oder Eigenerklärung über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
- Nachweis/Eigenerklärung über die Zahlung von Steuern und Abgaben / Sozialversicherungsbeiträge
- Eigenerklärung zur Nichtvorlage von Ausschlussgründen gern. § 123 und 124 GWB
Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft,
die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Angabe zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Erklärung der Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten drei Jahren. Beibringung von drei Referenzen aus den letzten drei Jahren mit mindestens folgenden Angaben:
Ansprechpartner, Art der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungseitraum
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften 6 / 6 geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.