Lieferung von Strom für die Gemeinde Ilsede Referenznummer der Bekanntmachung: ILS-03-2021/036
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ilsede
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31241
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://root.deutsche-evergabe.de
Adresse des Beschafferprofils: https://root.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Strom für die Gemeinde Ilsede
Die Gemeinde Ilsede schreibt die Stromlieferung für die Liegenschaften der Gemeinde sowie die Straßenbeleuchtung zum 01.01.2022 für zwei Jahre mit im offenen Verfahren aus.
Die Liefermenge beträgt ca. 1.21 Mio kWh/a.
Die Gemeinde Ilsede schreibt die Stromlieferung für die Liegenschaften der Gemeinde sowie die Straßenbeleuchtung zum 01.01.2022 für zwei Jahre aus.
Die Liefermenge beträgt ca. 1.21 Mio kWh/a.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Versorgungsunternehmen, Eigenerklärung zum Fehlen von Ausschlussgründen inklusive Erklärung über die Liquidität
Kein Verstoß § 21 Abs.1 i. V. m. §23 Arbeitnehmerentsendegesetz
Abschnitt IV: Verfahren
Landkreis Peine, Zentrale Vergabestelle, Werner-Nordmeyer-Straße 19a, 31226 Peine
Die Angebotseröffnung erfolgt ausschließlich elektronisch - Bieter sind beim Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nachprüfungsanträge an die Vergabekammer können nur auf dem Postweg eingereicht werden (ggf. vorab per Telefax).
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.