Durchführung von Luftsicherheitskontrollen gem. § 5 und § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Besetzung der Einlegerposition auf dem Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg Referenznummer der Bekanntmachung: 03-0801-538-65-BWE
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30453
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.strassenbau.niedersachsen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38108
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.fhbwe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Luftsicherheitskontrollen gem. § 5 und § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Besetzung der Einlegerposition auf dem Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg
Gemeinsame Ausschreibung für die 1) Erbringung von Bestreifungs- und Überwachungsleistungen sowie
Kontrollen nach § 8 Abs. 1 LuftSiG für die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH, und 2) die Erbringung
von Kontrollen nach § 5 LuftSiG und Tätigkeiten des Auflegers / Einweisers ("Einlegerposition") für die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ("NLStBV")
Flughafen Braunschweig-Wolfsburg Lilienthalplatz 5 38108 Braunschweig
Die NLStBV und die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH führen das vorliegende
Ausschreibungsverfahren als (gelegentliche) gemeinsame Vergabe i.S.d. § 4 Sektorenverordnung durch.
Die NLStBV führt das Ausschreibungsverfahren federführend durch. Es handelt sich um zwei separate
Auftragsverhältnisse. Es sind jeweils separate Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen. Die geschätzten
Gesamtauftragswerte unter Ziff. II.2.6) und II.1.5) sind jeweils separat zu berücksichtigen.
Die NLStBV ist für die Wahrnehmung der in § 5 LuftSiG benannten Aufgaben zuständig. Sie beabsichtigt, im
Rahmen dieser Ausschreibung folgende Leistungen zu beauftragen:
- die Durchsuchung von Personen und ihre Überprüfung in sonstiger Weise
- die Durchsuchung / Durchleuchtung von Gegenständen, die in den Sicherheitsbereich des Flugplatzes
verbracht werden, insbesondere Handgepäck, sowie
- Durchsuchung / Durchleuchtung / die sonstige geeignete Überprüfung von Fracht, Reisegepäck,
Postsendungen und sonstigen Gegenständen.
Das für die Kontrollen gemäß § 5 LuftSiG eingesetzte Personal muss den Richtlinien über die Anforderungen
an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen (BMI - P II 4 - 643 201/1)
genügen. Die eingesetzten Mitarbeiter müssen ferner mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung nach den
rechtlichen Vorgaben als Luftsicherheitsassistenten ausgebildet sein und anschließend fortgebildet werden, vgl. dazu die "Konzeption für die Fortbildung von Luftsicherheitsassistenten" (BMI - P II 4- 643 520-1/7). Zusätzlich
ist die Einlegerposition zu besetzen. Der Gesamtbedarf an Kontrollstunden wird auf ca. 14.000 Kontrollstunden
pro Jahr und somit auf insgesamt ca. 56.000 Kontrollstunden über die mögliche Vertragslaufzeit von vier Jahren
geschätzt. Der Bedarf an Einsatzstunden für die Einlegerposition wird auf ca. 1.920 Stunden pro Jahr und somit
auf insgesamt ca. 7.680 Kontrollstunden über die mögliche Vertragslaufzeit von vier Jahren geschätzt. Diese
Schätzungen sind unverbindlich und als Richtwerte zu betrachten. Pandemie-bedingt wird der Betrieb aktuell
mit verringerter Besetzung geführt. Die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH hat aufgrund nationaler
behördenverbindlicher Vorgaben (Rahmenplan Luftsicherheit und Luftsicherheitsanordnungen) und gemäß §
8 Abs. 1 Satz 3, 4, 5 LuftSiG zur Gewährleistung der Luftsicherheit am Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
folgende Aufgaben, die sie im Rahmen des ausgeschriebenen Vertrags zu übertragen beabsichtigt:
- die Bestreifung der Umzäunung des Flughafens durch Sicherheitskräfte oder ggfs. zukünftig Drohnen,
- die Überwachung und Sicherung des temporär sensiblen Sicherheitsbereiches wie Ankunfts- und
Abflugräumlichkeiten und des Vorfeldbereichs durch Sicherheitskräfte zu den Abfertigungszeiten,
- die Durchführung der Zugangskontrolle an personell gesicherten Kontrollstellen in Verbindung mit Fahrzeug-,
Waren- und Personenkontrollen
- teilweise die Begleitung von Nichtflughafenausweisinhabern zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben
- Die Überwachung von Anlässen auf der Luftseite des FH (die nicht über die Ausweisordnung der Flughafen
Braunschweig-Wolfsburg GmbH abgedeckt sind) in Absprache mit dem Flughafenbetreiber
Das für die Aufgaben gem. § 8 LuftSiG eingesetzte Personal muss gem. jeweils geltender Vorschriften für
seine Tätigkeit nach der Personalgruppe Nr. 11.2.3.1,3-5,9,10 der DVO (EU) 2015/1998 für den Einsatz als
Luftsicherheitskontrollkraft geschult, ggf. rezertifiziert sein. Durch den Auftragnehmer sind an 365/366 Tagen
im Jahr innerhalb der Betriebszeiten die aufgeführten Maßnahmen durchzuführen. In den Jahren 2018 und
2019 ergab sich ein Stundenabruf von jeweils rund 15.000 Stunden beim Dienstleister. Stunden für zusätzliche
Bewachungsmaßnahmen (5. Bulletpoint) sind hierin nicht enthalten. Diese Angaben sind Richtwerte, keine
Obergrenze. Der Abruf richtet sich nach den jeweiligen Betriebszeiten des Flughafens. Weitere Einzelheiten
enthalten die Vergabeunterlagen.
Die geschätzten Gesamtauftragswerte unter Ziff. II.2.6) und II.1.5) sind jeweils separat für den von der NLStBV
zu vergebenden Auftrag und den von der Flughafen Braunschweig-Wolfsburg zu vergebenden Vertrag zu
berücksichtigen.
Vertragsbeginn für beide zu vergebenden Aufträge ist voraussichtlich der 01. September 2021.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Luftsicherheitskontrollen gem. § 5 und § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Besetzung der
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Erbringung der Kontrollvorgänge nach § 5 LuftSiG ist der Einsatz von Unterauftragnehmern aufgrund
der besonderen Sicherheitssensibilität der Dienstleistung nicht zugelassen (§ 47 Abs. 5 SektVO).
Das Verfahren ist als zweigestuftes Verfahren ausgestaltet. 1. Phase: Die NLStBV wird nach Ablauf der
Teilnahmefrist die Eignung der Bewerber prüfen, die fristgerecht einen Teilnahmeantrag eingereicht haben
(Eignungsprüfung). Geeignet sind nur solche Bewerber, die die Anforderungen an die Eignung erfüllen.
Die Eignungsprüfung erfolgt dabei anhand der Eignungskriterien und -belege, die in Ziffern III.2. der
Bekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen aufgeführt sind. Im Anschluss an die Eignungsprüfung
wählen die NLStBV und die Flughafen Braunschweig-Wolfsburg GmbH für ihren jeweiligen Auftrag die
Bewerber aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (Auswahlentscheidung im Teilnahmewettbewerb).
Dabei können nur solche Bewerber ausgewählt werden, deren Eignung zuvor festgestellt wurde. Ausgewählt
wird entsprechend der Wertungsmatrix und den dort genannten objektiven und nicht-diskriminierenden
Auswahlkriterien. Die NLStBV fordert anschließend jeweils die vier bestplatzierten geeigneten Bewerber
(maßgeblich ist die Gesamtpunktzahl) auf, ein Angebot abzugeben. Bei gleicher Punktzahl über eine
Rangposition erfolgt ein Entscheid per Los. Die übrigen Bewerber werden nicht am weiteren Verfahren teilnehmen. 2. Phase: Die Auftraggeber wählen form- und fristgerecht eingereichte Angebote der ausgewählten
Bewerber anhand objektiver, nichtdiskriminierender Zuschlagskriterien aus.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YY6D5VU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.