Tischlerarbeiten Aula/Boulevard/Mensa / Neubau Gymnasium Langenhagen Referenznummer der Bekanntmachung: VE 381.01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Langenhagen
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30853
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.langenhagen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tischlerarbeiten Aula/Boulevard/Mensa / Neubau Gymnasium Langenhagen
Die Stadt Langenhagen plant den Neubau eines 7-zügigen Gymnasiums mit Sportanlagen und Freianlagen auf einem rund 42.600 m² großen Grundstück an der Theodor-Heuss-Straße in Langenhagen. Der etwa 21.000 m² große Schulflügel beinhaltet Unterrichts- und Fachräume, den Verwaltungsbereich, eine Biblio-/Mediathek sowie eine Aula. Daran schließt ein gut 7.000 m² großer Gebäudeteil an, welcher eine 2- und 3-Feld-Sporthalle sowie eine Mensa beherbergt. Eine große Freitreppe verbindet den ebenerdigen Schulhof mit einer begrünten Dachterrasse in der ersten Etage. Hinzu kommen Außensportanlagen mit 120 m-Laufbahn, Weitsprunggruben und Kugelstoßanlage sowie einem großzügigen Rasenspielfeld.
Theodor-Heuss-Straße 51 30853 Langenhagen
Lieferung und Einbau von
- 600 m Lisenenartige Holzverkleidungen Aula: horizontal + vertikal / 2 - 4-seitig
- 20 Stck Holzpaneel-Wandverkleidungen Aula, gesamt ca. 48,5 m2
- 7 Stck Holz-Tapetentüren, Aula
- 5 Stck Holzverkleidungen an Oberlichtleibung, Aula
- 6 Stck Sitznischen, Boulevard Nord und vor ELT-Räumen, EG
- 4 Stck Nischenverkleidungen mit Tischanlage, Boulevard Nord + Süd, EG
- 80,5 m Schranksockel für Spindnischen + 26 Stck Sitzbankregale (gesamt ca.31 lfm), Boulevard Süd, EG
- 3 Stck Vitrinen-Schrankanlagen (gesamt ca. 16,5 lfm) + 3 Magnetwände, Flur Kunst, EG
- 4 Stck Lamellenwandverkleidungen inkl. je 1 Tapetentür, an TRH-Rückseiten EG
- 3 Stck Holzpaneel-Wandverkleidungen (gesamt ca. 8,7 m2), Schülervertretung, EG
- 1 Stck Tresen Sekretariat, EG
- 42,5 m2 Wandverkleidungen HPL-besch., Ausgabe Mensa, EG
- 1 Stck L-förmige Holz-Lamellenwand, freistehend, (gesamt ca. 3,7m), Ausgabe Mensa, EG
- 1 Stück Tresen-Regalschrankanlage (ca.1,6m), Ausgabe Mensa, EG
- 4 Stck Stehtischpulte mit rückseitiger Holz-Sitzbank (je 3,75m), Mensa, EG
- 70 m2 Wandverkleidungen ALU-Paneele, um Cafeteria, EG
- 1 Stck Holz-Sitzbank L=5,6m; Cafeteria, EG
- 1 Stck Nischenverkleidung +Sitzbank + Trinkbrunnennische, L=7,9m, Spielbereich 1.OG
- 1670 m Holz-Sockelleisten, Boulevard +Aula EG und Sporträume EG-1.OG
Die Angaben sind Circa-Mengen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tischlerarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ahaus
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 48683
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YJWRCYV
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Dazu wird auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB verwiesen. Hierbei gilt nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB insbesondere:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.