BE_E-Linienbusse_2021_Auftragsvergabe Referenznummer der Bekanntmachung: BE_E-Linienbusse_2021 Auftragsvergabe
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nordhorn
NUTS-Code: DE94B Grafschaft Bentheim
Postleitzahl: 48529
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bentheimer-eisenbahn.de/
Abschnitt II: Gegenstand
BE_E-Linienbusse_2021_Auftragsvergabe
Die Vergabestelle schreibt die Lieferung von vier (4) Elektrobussen aus. Die Fahrzeuge müssen spätestens zum
29. April 2022
voll funktionsfähig in vertragsgemäßem Zustand an die BE ausgeliefert sein. Details sind dem Lastenheft zu entnehmen.
Die Ausschreibung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Förderantrags der Vergabestelle. Die Zuschlagserteilung erfolgt daher nur und erst nach Vorliegen dieser Genehmigung. Sollte die beantragte Förderung nicht bewilligt werden, wird der Zuschlag nicht erteilt. Schadensersatzansprüche der Bieter sind ausgeschlossen.
Für den Fall, dass der Förderzeitraum für den Kauf von Elektrobussen über das Jahr 2022 hinaus verlängert und der Kauf weiterer Elektrobusse seitens der BE durch Unions-, Bundes- und/oder Landesmittel gefördert wird, behält sich die BE vor, weitere vier (4) Elektrobusse zu erwerben und den Vertrag entsprechend zu verlängern. Der Vertrag wird maximal über acht Jahre gem. § 19 Abs. 3 SektVO verlängert.
Bentheimer Eisenbahn AG Otto-Hahn-Straße 1 48529 Nordhorn
vier Elektrobusse nach Maßgabe des Lastenheftes, Option der Lieferung weiterer vier Elektrobusse im Fall einer Förderung
Für den Fall, dass der Förderzeitraum für den Kauf von Elektrobussen über das Jahr 2022 hinaus verlängert und der Kauf weiterer Elektrobusse seitens der BE durch Unions-, Bundes- und/oder Landesmittel gefördert wird, behält sich die BE vor, weitere vier (4) Elektrobusse zu erwerben.
Antragsnummer ZW1-80154461 EFRE Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduktion durch Verbesserung der Stadt-/Umlandmobilität im öffentlichen Personennahverkehr
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
BE_E-Linienvergabe_2021_ Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgard
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHSREJR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Wettbewerbsteilnehmern steht der vergaberechtliche Rechtsschutz gemäß den §§ 160 ff. GWB zur Verfügung.Ein Nachprüfungsverfahren ist nur auf Antrag zulässig. Antragsbefugt ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedesUnternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach§97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass demUnternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zuentstehen droht. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor EinreichendesNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Satz 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
$ 134 GWB lautet:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über denNamen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenenNichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrerBewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an diebetroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossenwerden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf denTag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbwegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträgekönnen öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oderden Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzugbehindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft,berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnenbeeinträchtigen könnte.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]