Lieferung eines mobilen Messgerätes für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soltau
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29614
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]59
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heidekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines mobilen Messgerätes für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten
Lieferung eines mobilen Messgerätes für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten.
Vogteistraße 19, Bad Fallingbostel
Lieferung eines mobilen Messgerätes für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten.
Gegenstand der Vergabe ist ein Geschwindigkeitsmessgerät zum temporären Einsatz (1- 14 Tage) mit Zubehör für mobile Messungen für Geschwindigkeitsüberwachung innerorts und außerorts und in Baustellen sowie für mehrtägige Schwerpunktüberwachung von Gefahrenstellen und Unfallhäufungspunkten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung eines mobilen Messgerätes für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Monheim
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40789
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]/3307/3308
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.