Interessenbekundung LP 5-7 Referenznummer der Bekanntmachung: 54-21
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26122
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nports.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interessenbekundung LP 5-7
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (im Folgenden: Niedersachsen Ports) ist die größte Infrastrukturbetreiberin öffentlicher Seehäfen, Inselversorgungshäfen und Regionalhäfen an der deutschen Nordseeküste.
Der Seehafen Cuxhaven liegt an der Mündung der Elbe in die Nordsee, mit kurzer Entfernung zum Nord-Ostsee-Kanal, mit seeseitig kurzen Revierfahrten und direkten Seeschiffs- und Binnenschiffs-, Wasserstraßen-, Straßen- und Bahnanbindungen an den Hafen Hamburg. Cuxhaven ist ein Mehrzweckhafen mit den Schwerpunkten Stückgut-, Pkw- und Offshore-Umschlag.
Die erwarteten Auslastungsgrade der vorhandenen Liegeplätze sind heute bereits erreicht. Für die Zukunft bedeutet das, dass rechtzeitig mit der Zurverfügungstellung weiterer zusätzlicher Kapazitäten begonnen werden muss. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung der Kapazitäten im Bereich des Seehafen Cuxhaven erforderlich, um den Hafen wettbewerbsfähig zu erhalten und die Stadt Cuxhaven als Regionalzentrum weiter zu stärken. Dazu soll ein Lückenschluss zwischen Europakai und der Offshore-Basis Cuxhaven erfolgen. Hier sollen drei Hafenbereiche, jeweils bestehend aus Kaje und Terminalfläche mit davorliegendem Liegeplatz, entstehen. Die Hafenbereiche werden nachfolgend bezeichnet als "LIEGEPLATZ 5", "LIEGEPLATZ 6" und "LIEGEPLATZ 7" (zusammenfassend: "LIEGEPLÄTZE").
Die LIEGEPLÄTZE sind wasserrechtlich planfestgestellt. Niedersachsen Ports wird die LIEGEPLÄTZE bis zur Oberkante Sand fertigstellen und diese als Eigentümerin an die in dem dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahren zu ermittelnden Konzessionärinnen im Rahmen von Konzessionsverträgen (TERMINALKONZESSIONEN) zur Verfügung stellen. Der bedarfsgerechte Ausbau der bahnseitigen Erschließung sowie deren Finanzierung soll Gegenstand der Verhandlungen im anschließenden Vergabeverfahren sein. Die Wasserfläche, die Spundwand der Kaianlage und die außerhalb der LIEGEPLÄTZE befindliche Hafenbahninfrastruktur sind nicht Bestandteil der jeweiligen Konzession. Die LIEGEPLÄTZE müssen im Rahmen der Konzessionsdurchführung den Charakter eines öffentlichen Hafens beibehalten. Die jeweilige Konzessionärin ist daher zum diskriminierungsfreien Betrieb der LIEGEPLÄTZE und der in den zu verhandelnden Konzessionsverträgen vertraglich vereinbarten Umschlaggeräte dauerhaft verpflichtet. Jedem interessierten Nutzer ist Umschlag zu angemessenen, marktüblichen Bedingungen anzudienen.
Die jeweilige Konzessionärin hat Mindestumschlagkapazitäten (Umschlaggerät samt Zubehör und Personal) vorzuhalten, deren Umfang im Laufe des Vergabeverfahrens zu verhandeln ist.
Die Kostenschätzung von Niedersachsen Ports geht von Errichtungskosten von ca. 100 Mio. EUR / Liegeplatz (inkl. zu verteilender Gemeinkosten und Kosten für Kompensationsmaßnahmen) aus. Aus den Zahlungen, die Niedersachsen Ports von den zukünftigen Konzessionärinnen erhält, müssen die Errichtungskosten für die LIEGEPLÄTZE zu 100 % finanziert werden. Die Kosten der Baumaßnahmen für die Herstellung der LIEGEPLÄTZE müssen (losweise) durch die jeweilige Konzessionärin zu 100 % im Rahmen einer Vorauszahlung (down-payment) für den gem. Vergabe ermittelten Bauauftragswert finanziert werden. Weitere Zahlungen zur Finanzierung etwaiger berechtigter Nachträge, die im Rahmen des Bauvorhabens anfallen, sind ebenfalls von der jeweiligen Konzessionärin auf erstes Anfordern von Niedersachsen Ports zu tätigen.
Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens für die vorbezeichneten TERMINALKONZESSIONEN hat sich Niedersachsen Ports entschieden, zunächst ein - dem eigentlichen Verfahren zur Vergabe der Konzessionen - vorgeschaltetes Interessenbekundungsverfahren durchzuführen und bereits dieses europaweit bekannt zu machen. Abweichend von dem Titel des hier ausgewählten Formularvordrucks bezieht sich diese Bekanntmachung daher nicht auf ein offenes Verfahren, sondern auf eine Marktkonsultation/Markterkundung i.S.d. Art. 58 der Richtlinie 2014/25/EU bzw. § 26 SektVO.
LIEGEPLATZ 5
Seehafen Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Es sollen Konzessionen vergeben werden, die der jeweiligen Konzessionärin das Recht und die Pflicht zum verpflichtenden diskriminierungsfreien Betrieb des wasserseitigen Umschlags über die zu dem jeweiligen LIEGEPLATZ gehörende Terminalfläche vermitteln. Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Betriebspflicht wird vertraglich u.a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen oder Vertragsgestaltungen abgeschlossen, durch die ein späterer Betrieb oder "landbanking" ermöglicht werden würde.
Bestandteil der jeweiligen TERMINALKONZESSION wird das Recht und die Pflicht sein, die für den Betrieb des Terminalbereichs erforderliche Suprastruktur (z. B. Oberflächenbefestigung, Kranschienen [nur LIEGEPLATZ 5 und 6, bei LIEGEPLATZ 7 nicht mögl.], Kräne, Leitungen, Gebäude) herzustellen.
Die von den TERMINALKONZESSIONEN betroffenen Flächen verbleiben im Eigentum von Niedersachsen Ports und werden im Rahmen der Konzessionsverträge als Miet-/Gestattungsflächen zur Verfügung gestellt.
Im Seehafen Cuxhaven sind bereits mehrere Unternehmen angesiedelt, für deren weitere Entwicklung die zusätzlichen Umschlagkapazitäten sehr wichtig sein werden. Es wird klargestellt, dass die diskriminierungsfreie Durchführung der Umschlagtätigkeiten für die Öffentlichkeit und insbesondere auch dieser angesiedelten Unternehmen zu den Hauptleistungspflichten der jeweiligen Konzessionärin zählen. Hieraus ergeben sich jedoch keine garantierten Umschlagmengen für die jeweilige Konzessionärin, lediglich Geschäftsmöglichkeiten. Weitere Informationen werden im Rahmen der Verhandlungen mitgeteilt.
Die Kosten der Baumaßnahmen für die Herstellung der LIEGEPLÄTZE müssen (losweise) durch die (jeweilige) Konzessionärin zu 100 % im Rahmen einer Vorauszahlung (down-payment) für den gem. Vergabe ermittelten Bauauftragswert finanziert werden. Weitere Zahlungen zur Finanzierung etwaiger berechtigte Nachträge, die im Rahmen des Bauvorhabens anfallen, sind ebenfalls von der jeweiligen Konzessionärin auf erstes Anfordern von Niedersachsen Ports zu tätigen.
Diese Zahlungen sollen als Abschlagszahlung auf das Konzessionsentgelt qualifiziert werden. Mit diesem Konzessionsentgelt sollen sowohl das Flächenentgelt als auch das Kajegeld (vgl. § 3 des Hafentarif Cuxhaven, gültig ab dem 01.01.2021; abrufbar unter: https://www.nports.de/media/Haefen/Cuxhaven/NPorts_Hafentarif_Cuxhaven_2021.pdf) abgegolten sein. Die konkrete, möglichst steueroptimierende Gestaltung der Anrechnungsmodalitäten bleibt jedoch den Verhandlungen überlassen.
Die jeweilige Konzessionärin kann im Außenverhältnis zu ihren Kunden die angemessenen, marktüblichen, diskriminierungsfreien und transparenten Entgelte frei gestalten.
Die LIEGEPLÄTZE dürfen nicht ausschließlich für Containerumschlag genutzt werden. Staubende Güter sind so einzuhausen, dass keine Staubentwicklung nach außen dringt.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m²
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die konkreten Rechte und Pflichten, unter denen die TERMINALKONZESSIONEN gewährt werden, ergeben sich aus den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen. Die wesentlichen technischen Aspekte zu dem LIEGEPLATZ 5 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 396 Meter
- Flächengröße: Ca. 10,9 ha
- Wassertiefe: bis zu -17,00 m NN
- Kai-Höhe: 6,25 m NN
- Kranschiene: möglich
- RoRo-Rampe: nicht möglich
- Quarterrampe: nicht möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: keine
Die Laufzeit der Konzessionen wird von Niedersachsen Ports auf maximal 50 Jahre begrenzt.
Die konkrete Laufzeit der jeweiligen Konzession im Rahmen der von Niedersachsen Ports vorgegebenen Maximalgrenze richtet sich vornehmlich nach § 3 KonzVgV. Dieser legt fest, dass die Laufzeit von Konzessionen nicht länger sein darf, als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
Die konkrete Laufzeit ist unter Einbeziehung der konkreten jeweiligen Anfangsinvestitionen sowie der während der Laufzeit vorzunehmenden Investitionen der jeweiligen Konzessionärin im Rahmen des dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahrens festzulegen.
LIEGEPLATZ 6
Seehafen Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Es sollen Konzessionen vergeben werden, die der jeweiligen Konzessionärin das Recht und die Pflicht zum verpflichtenden diskriminierungsfreien Betrieb des wasserseitigen Umschlags über die zu dem jeweiligen LIEGEPLATZ gehörende Terminalfläche vermitteln. Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Betriebspflicht wird vertraglich u.a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen oder Vertragsgestaltungen abgeschlossen, durch die ein späterer Betrieb oder "landbanking" ermöglicht werden würde.
Bestandteil der jeweiligen TERMINALKONZESSION wird das Recht und die Pflicht sein, die für den Betrieb des Terminalbereichs erforderliche Suprastruktur (z. B. Oberflächenbefestigung, Kranschienen [nur LIEGEPLATZ 5 und 6, bei LIEGEPLATZ 7 nicht mögl.], Kräne, Leitungen, Gebäude) herzustellen.
Die von den TERMINALKONZESSIONEN betroffenen Flächen verbleiben im Eigentum von Niedersachsen Ports und werden im Rahmen der Konzessionsverträge als Miet-/Gestattungsflächen zur Verfügung gestellt.
Im Seehafen Cuxhaven sind bereits mehrere Unternehmen angesiedelt, für deren weitere Entwicklung die zusätzlichen Umschlagkapazitäten sehr wichtig sein werden. Es wird klargestellt, dass die diskriminierungsfreie Durchführung der Umschlagtätigkeiten für die Öffentlichkeit und insbesondere auch dieser angesiedelten Unternehmen zu den Hauptleistungspflichten der jeweiligen Konzessionärin zählen. Hieraus ergeben sich jedoch keine garantierten Umschlagmengen für die jeweilige Konzessionärin, lediglich Geschäftsmöglichkeiten. Weitere Informationen werden im Rahmen der Verhandlungen mitgeteilt.
Die Kosten der Baumaßnahmen für die Herstellung der LIEGEPLÄTZE müssen (losweise) durch die (jeweilige) Konzessionärin zu 100 % im Rahmen einer Vorauszahlung (down-payment) für den gem. Vergabe ermittelten Bauauftragswert finanziert werden. Weitere Zahlungen zur Finanzierung etwaiger berechtigter Nachträge, die im Rahmen des Bauvorhabens anfallen, sind ebenfalls von der jeweiligen Konzessionärin auf erstes Anfordern von Niedersachsen Ports zu tätigen.
Diese Zahlungen sollen als Abschlagszahlung auf das Konzessionsentgelt qualifiziert werden. Mit diesem Konzessionsentgelt sollen sowohl das Flächenentgelt als auch das Kajegeld (vgl. § 3 des Hafentarif Cuxhaven, gültig ab dem 01.01.2021; abrufbar unter: https://www.nports.de/media/Haefen/Cuxhaven/NPorts_Hafentarif_Cuxhaven_2021.pdf) abgegolten sein. Die konkrete, möglichst steueroptimierende Gestaltung der Anrechnungsmodalitäten bleibt jedoch den Verhandlungen überlassen.
Die jeweilige Konzessionärin kann im Außenverhältnis zu ihren Kunden die angemessenen, marktüblichen, diskriminierungsfreien und transparenten Entgelte frei gestalten.
Die LIEGEPLÄTZE dürfen nicht ausschließlich für Containerumschlag genutzt werden. Staubende Güter sind so einzuhausen, dass keine Staubentwicklung nach außen dringt.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m²
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die Rechte und Pflichten, unter denen die TERMINALKONZESSIONEN gewährt werden, ergeben sich aus den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen. Die wesentlichen Aspekte zu dem Liegeplatz 6 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 403 Meter
- Flächengröße: Ca. 15,8 ha
- Wassertiefe: bis zu -15,50 m NN
- Kai-Höhe: 6,25 m NN
- Kranschiene: möglich
- RoRo-Rampe: nicht möglich
- Quarterrampe: möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: kein An- und Ablegen > 7 Beaufort (ohne Böen)
Die Laufzeit der Konzessionen wird von Niedersachsen Ports auf maximal 50 Jahre begrenzt.
Die konkrete Laufzeit der jeweiligen Konzession im Rahmen der von Niedersachsen Ports vorgegebenen Maximalgrenze richtet sich vornehmlich nach § 3 KonzVgV. Dieser legt fest, dass die Laufzeit von Konzessionen nicht länger sein darf, als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
Die konkrete Laufzeit ist unter Einbeziehung der konkreten jeweiligen Anfangsinvestitionen sowie der während der Laufzeit vorzunehmenden Investitionen der jeweiligen Konzessionärin im Rahmen des dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahrens festzulegen.
LIEGEPLATZ 7
Seehafen Cuxhaven 27472 Cuxhaven
Es sollen Konzessionen vergeben werden, die der jeweiligen Konzessionärin das Recht und die Pflicht zum verpflichtenden diskriminierungsfreien Betrieb des wasserseitigen Umschlags über die zu dem jeweiligen LIEGEPLATZ gehörende Terminalfläche vermitteln. Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Betriebspflicht wird vertraglich u.a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen oder Vertragsgestaltungen abgeschlossen, durch die ein späterer Betrieb oder "landbanking" ermöglicht werden würde.
Bestandteil der jeweiligen TERMINALKONZESSION wird das Recht und die Pflicht sein, die für den Betrieb des Terminalbereichs erforderliche Suprastruktur (z. B. Oberflächenbefestigung, Kranschienen [nur LIEGEPLATZ 5 und 6, bei LIEGEPLATZ 7 nicht mögl.], Kräne, Leitungen, Gebäude) herzustellen.
Die von den TERMINALKONZESSIONEN betroffenen Flächen verbleiben im Eigentum von Niedersachsen Ports und werden im Rahmen der Konzessionsverträge als Miet-/Gestattungsflächen zur Verfügung gestellt.
Im Seehafen Cuxhaven sind bereits mehrere Unternehmen angesiedelt, für deren weitere Entwicklung die zusätzlichen Umschlagkapazitäten sehr wichtig sein werden. Es wird klargestellt, dass die diskriminierungsfreie Durchführung der Umschlagtätigkeiten für die Öffentlichkeit und insbesondere auch dieser angesiedelten Unternehmen zu den Hauptleistungspflichten der jeweiligen Konzessionärin zählen. Hieraus ergeben sich jedoch keine garantierten Umschlagmengen für die jeweilige Konzessionärin, lediglich Geschäftsmöglichkeiten. Weitere Informationen werden im Rahmen der Verhandlungen mitgeteilt.
Die Kosten der Baumaßnahmen für die Herstellung der LIEGEPLÄTZE müssen (losweise) durch die (jeweilige) Konzessionärin zu 100 % im Rahmen einer Vorauszahlung (down-payment) für den gem. Vergabe ermittelten Bauauftragswert finanziert werden. Weitere Zahlungen zur Finanzierung etwaiger berechtigte Nachträge, die im Rahmen des Bauvorhabens anfallen, sind ebenfalls von der jeweiligen Konzessionärin auf erstes Anfordern von Niedersachsen Ports zu tätigen.
Diese Zahlungen sollen als Abschlagszahlung auf das Konzessionsentgelt qualifiziert werden. Mit diesem Konzessionsentgelt sollen sowohl das Flächenentgelt als auch das Kajegeld (vgl. § 3 des Hafentarif Cuxhaven, gültig ab dem 01.01.2021; abrufbar unter: https://www.nports.de/media/Haefen/Cuxhaven/NPorts_Hafentarif_Cuxhaven_2021.pdf) abgegolten sein. Die konkrete, möglichst steueroptimierende Gestaltung der Anrechnungsmodalitäten bleibt jedoch den Verhandlungen überlassen.
Die jeweilige Konzessionärin kann im Außenverhältnis zu ihren Kunden die angemessenen, marktüblichen, diskriminierungsfreien und transparenten Entgelte frei gestalten.
Die LIEGEPLÄTZE dürfen nicht ausschließlich für Containerumschlag genutzt werden. Staubende Güter sind so einzuhausen, dass keine Staubentwicklung nach außen dringt.
Auf den Terminalflächen werden voraussichtlich folgende Lasten zulässig sein:
a) Verkehrs- bzw. Stapellast 150 kN/m²
b) Lasten aus Hafenmobilkran LHM 800 oder vergleichbar
c) Lasten aus Modultransportern SPMT
d) Lasten aus Raupenkran LR 13000 oder vergleichbar.
Die Rechte und Pflichten, unter denen die TERMINALKONZESSIONEN gewährt werden, ergeben sich aus den mit Niedersachsen Ports zu verhandelnden Konzessionsverträgen. Die wesentlichen Aspekte zu dem Liegeplatz 7 sind nachstehend kurz zusammengefasst:
- Länge Kaianlage: ca. 388 Meter
- Flächengröße: ca. 11,8 ha
- Wassertiefe: bis zu - 13,00 m NN
- Kai-Höhe: 6,50 m NN
- Kranschiene: nicht möglich
- RoRo-Rampe: möglich
- Quarterrampe: möglich
- Jackup: ggf. nach Einzelfallprüfung möglich
- Schlepper-Assistenz: beim An- und Ablegen für verschiedene Schiffstypen gefordert
- Windrestriktionen: kein An- und Ablegen > 7 Beaufort (ohne Böen)
Die Laufzeit der Konzessionen wird von Niedersachsen Ports auf maximal 50 Jahre begrenzt.
Die konkrete Laufzeit der jeweiligen Konzession im Rahmen der von Niedersachsen Ports vorgegebenen Maximalgrenze richtet sich vornehmlich nach § 3 KonzVgV. Dieser legt fest, dass die Laufzeit von Konzessionen nicht länger sein darf, als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.
Die konkrete Laufzeit ist unter Einbeziehung der konkreten jeweiligen Anfangsinvestitionen sowie der während der Laufzeit vorzunehmenden Investitionen der jeweiligen Konzessionärin im Rahmen des dieser Interessenbekundung nachgelagerten Ausschreibungsverfahrens festzulegen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Niedersachsen Ports wird nur die Interessenbekundungen von Unternehmen berücksichtigen, die bereits Erfahrungen mit dem Betrieb mindestens eines vergleichbaren Terminals nachweisen können. Mit der Interessenbekundung haben die interessierten Unternehmen ein entsprechendes Referenzprojekt anzugeben und kurz (max. 1 DIN-A4 Seite) zu beschreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
Es handelt sich um ein reines Interessenbekundungsverfahren. Angebote werden im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingereicht. Da es sich um ein Pflichtfeld handelt, wurde dass Datum und die Uhrzeit auf das Ende der Frist zur Interessenbekundung gesetzt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Mit der Veröffentlichung dieser Unterlage auf dem "Deutschen Vergabeportal" (www.dtvp.de), in dem Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union und der Homepage von Niedersachsen Ports werden Unternehmen, die an einer oder mehrerer der vorgenannten TERMINALKONZESSIONEN Interesse haben, aufgefordert, dieses Interesse gegenüber Niedersachsen Ports bis zum 20.10.2021, 15:00 Uhr über die Kommunikationsfunktion des entsprechenden Projektraums auf dem Deutschen Vergabeportal (vgl. Link in der Bekanntmachung) zu bekunden.
2. Interessierte Unternehmen werden insbesondere aufgefordert, im Rahmen ihrer Interessenbekundung etwaige Änderungs- bzw. Optimierungsvorschläge, Ideen, Konzepte oder ähnliches bzgl. der in der Vergabeunterlage beschriebenen TERMINALKONZESSIONEN und ihrer Ausgestaltung einzureichen.
3. Niedersachsen Ports wird die eingegangenen Anregungen prüfen und nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen bei der Gestaltung der Vergabe- und Vertragsunterlagen für die Ausschreibung der TERMINALKONZESSIONEN verwenden. Interessierte Unternehmen, die entsprechende Einreichungen machen, erklären sich damit einverstanden, dass Niedersachsen Ports diese im Rahmen der Gestaltung von Vergabe- und Vertragsunterlagen für ein sich ggf. anschließendes formales Vergabeverfahren verwendet
5. Niedersachsen Ports behält sich vor, im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens die Unternehmen, die Interesse an einer oder mehrerer der TERMINALKONZESSIONEN geäußert haben, zu Gesprächen einzuladen.
6. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Teilnahme an dem Interessenbekundungsverfahren keine negativen oder positiven Auswirkungen auf eine Teilnahme an einem etwaigen Vergabeverfahren für die TERMINALKONZESSIONEN haben wird. Etwaige Wissensvorsprünge, die die Teilnehmer des Interessenbekundungsverfahrens erlangt haben, wird Niedersachsen Ports im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen ausgleichen.
7. Die Teilnehmer an dem Interessenbekundungsverfahren sind nicht an ihre Bekundung gebunden. Niedersachsen Ports behält sich ausdrücklich vor, die Entscheidung über das "Ob" der Ausschreibung und das "Wie" eines formalen vergaberechtlichen Verfahrens erst nach Beendigung des Interessenbekundungsverfahrens zu treffen. Durch das vorliegende Interessenbekundungsverfahren entsteht weder eine Verpflichtung von Niedersachsen Ports zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages noch zu einer Fortführung der Kommunikation mit einzelnen Unternehmen.
8. Ersatzansprüche der teilnehmenden Firmen gegenüber Niedersachsen Ports wegen Kosten, die aufgrund der Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren entstanden sind, sind ausgeschlossen.
9. Alle Informationen, die die teilnehmenden Unternehmen im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens erhalten, sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte - mit Ausnahme der von den Unternehmen eingeschalteten Berater - ist nicht gestattet. Die Bieter haben die von ihnen eingeschalteten Berater ebenfalls zur Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu verpflichten.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9FR6BN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
§ 160 GWB; Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html