Lk Emsland - Verwertung Wertstoffgemisch (LVP + sNVP, kommunaler Anteil) Referenznummer der Bekanntmachung: AWB-VgV 03-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Meppen
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 49716
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awb-emsland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lk Emsland - Verwertung Wertstoffgemisch (LVP + sNVP, kommunaler Anteil)
Verwertung des kommunalen Wertstoffanteils aus der im Landkreis Emsland zum 1.1.2022 neu eingeführten Wertstofftonne (LVP + sNVP) einschließlich
- Übernahme an Umschlagstellen innerhalb des Landkreises
- Sortierung
- Bereitstellung der Flüssigkartons für die Systeme
- Verwertung der Sortierfraktionen und Entsorgung der Sortierreste
Landkreis Emsland Das Material ist an mehreren, im Landkreis gelegenen Umschlagstellen des von den dualen Systemen beauftragten Einsammlers zu übernehmen, zu Details siehe Vergabeunterlagen.
Verwertung des kommunalen Wertstoffanteils aus der im Landkreis Emsland zum 1.1.2022 neu eingeführten Wertstofftonne (LVP + sNVP), ca. 3.150 t pro Jahr, einschließlich
- Übernahme an Umschlagstellen innerhalb des Landkreises
- Sortierung
- Bereitstellung der Flüssigkartons für die Systeme
- Verwertung der Sortierfraktionen und Entsorgung der Sortierreste.
Der AN hat sicherzustellen, dass mindestens 50 % des Wertstoffgemisches nach der Sortierung in Materialfraktionen durch Recycling verwertet wird.
Näheres siehe Kap. 3 und 4 der Vergabeunterlagen.
Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner spätestens 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften, Unterauftragnehmer und Eignungsleihgeber vorzulegen:
BB1 Unternehmensbeschreibung: Eigendarstellung, aus der Angaben zum Unternehmen, zur Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit) sowie ggf. zur zuständigen Niederlassung hervorgehen.
BB2 Registereintrag: aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist.
WL1 Angaben zum Gesamtumsatz für die Jahre 2018, 2019 und 2020
WL2 Angaben zum Umsatz mit ähnlichen Leistungen, hier Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen, für die Jahre 2018, 2019 und 2020.
Beides vom Bieter bzw. jedem Mitglied von Bietergemeinschaften anzugeben. Sollte ein Bieter keine Umsätze mit vergleichbaren Leistungen aufweisen, so sind statt dessen die Umsätze des Unterauftragnehmers anzugeben, der die Leistung ausführt. Dieser gilt dann als Eignungsleihgeber.
Für Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie Unterauftragnehmer für den jeweils zutreffenden Leistungsbestandteil vorzulegen:
BL 1 Qualitätssicherung Sortierung: Nachweis für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die jeweilige Tätigkeit und Abfallschlüssel 150106, bei ausländischen Bietern gleichwertige Qualitätssicherung;
BL 2 Referenzen: mindestens eine Referenz für die Sortierung von LVP und/oder sNVP, möglichst aus den letzten drei Jahren (mit Angabe von Auftraggeber, Leistungszeit und -umfang sowie Kontaktdaten des Referenzgebers);
BL 3 Angaben zur vorgesehenen Sortieranlage: Betreiber und Anschrift der Anlage, genehmigte Kapazität, Jahresdurchsätze 2018 bis 2020;
BL 4: Technische Beschreibung der vorgesehenen Abfallbehandlung.
Für Einzelheiten siehe Kap. 5 der Vergabeunterlagen.
Durch die technische Beschreibung der vorgesehenen Abfallbehandlung sollte deutlich werden, dass und wie die Anforderung einer Recyclingquote von mindestens 50 % erreicht werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind bei der Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
August 2023 oder August 2024
Zu I.3 Kommunikation: Um an der Kommunikation in diesem Vergabeverfahren teilzunehmen teilzunehmen (Fragen stellen sowie automatische Benachrichtigungen bei Bieterrundschreiben erhalten), ist eine Registrierung bei DTVP für diese Ausschreibung erforderlich. Unterbleibt die Registrierung, trägt alleine der Bieter das Risiko, etwaige Bieterrundschreiben zu übersehen und dann ein Angebot auf nicht mehr aktueller Grundlage einzureichen. Um dies zu vermeiden, sollen sich Bieter frühzeitig registrieren oder mit der Angebotsabgabe nachweisen, dass sie Kenntnis von der Kommunikation genommen haben.
Zu I.3 Kommunikation: Bestehen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, sind diese unverzüglich über das Portal DTVP mitzuteilen. Dies gilt auch für sonstige im Verfahren auftretende Fragen und Probleme.
Zu IV.2.6: Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden.
Zu IV.2.7, Bedingungen für die Öffnung der Angebote: Der angegebene Zeitpunkt ist der frühestmögliche Öffnungstermin, die Öffnung kann auch später erfolgen.
Allgemein:
- Es wird auf die Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVerG) hingewiesen, Näheres siehe Vergabeunterlagen.
- Für Anforderungen an leistungsbezogene Unterlagen siehe Kap. 5 der Vergabeunterlagen.
- Für Anforderungen an den Datenschutz siehe Kap. 2.2 der Vergabeunterlagen.
- Bekanntmachungs-ID von DTVP:
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDJREYR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Nachprüfungsanträge unzulässig sind, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschiften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Tüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.