Verwertung des Altpapiers aus dem Landkreis Peine ab dem 01.01.2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: Vergabe-Nr. 04/2021
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91 Braunschweig
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ab-peine.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung des Altpapiers aus dem Landkreis Peine ab dem 01.01.2022
Leistungsgegenstand ist die Verwertung von jährlich ca. 8.400 bis 12.000 Mg PPK (Papier, Pappe und Kartonagen; AVV 15 01 01, AVV 20 01 01) aus kommunaler Sammlung im Gebiet des Landkreises Peine einschließlich der Übernahme und des Transports von der Umlade-Anlage in 31249 Hohenhameln-Stedum.,Hildesheimer Str. 15, ab dem 01.01.2022.
Peine
Leistungsgegenstand ist die Verwertung von jährlich ca. 8.400 bis 12.000 Mg PPK (Papier, Pappe und Kartonagen; AVV 15 01 01, AVV 20 01 01) aus der kommunalen Sammlung im Gebiet des Landkreises Peine einschließlich der Übernahme und des Transports von der Umlade-Anlage des Auftraggebers ab dem01.01.2022. Die Sammlung der PPK-Fraktionen und die Beförderung zur Umlade-Anlage sowie ggf. die Bereitstellung des Systembetreiberanteils sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
-- Übersicht und Angaben zum Bieter.
-- Angaben zur Unternehmensstruktur einschließlich Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses.
-- Ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft.
-- Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat.
-- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie nach Mindestlohngesetz (MiLoG).
-- Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanforderung nach dem Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).
-- Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt.
-- Eigenerklärung des Bieters, dass er im Verfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde und Zuverlässigkeit abgegeben hat.
-- Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer und den Zugangscode beim amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) anzugeben. Ein Verweis auf die Präqualifikation ist nur insoweit ausreichend, als die geforderten Angaben und Nachweise sowohl formell als auch inhaltlich Gegenstand des Präqualifizierungsverfahrens waren.
-- Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vergl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit währen des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
-- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als sechs Monate), die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist.
-- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als sechs Monate), die Pflicht zur Vorlage entfällt, falls der für den Bieter zuständige Sozialversicherungsträger solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist.
-- aktueller (d.h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
-- aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als sechs Monate) und Vorlage eines aktuellen Gewerberegisterauszuges gemäß § 150 GewO.
-- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer.
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
-- Eigenerklärungen über den Gesamtumsatz sowie die Umsätze betreffend die Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, jeweils in den letzten drei Geschäftsjahren (sofern diese verfügbar sind). Dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in Bietergemeinschaften mit einem anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des Bieters.
-- Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht. Die Versicherung muss etwaige Ansprüche aus diesem Vertrag über mindestens 5 Mio. € für Personen-/Sachschäden und mindestens 1 Mio. € für Vermögensschäden decken. Die genannte Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also zweifach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Betriebshaftpflicht hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken. Der Nachweis kann etwa durch Bestätigung einer Versicherung oder Scan des Versicherungsscheins erbracht werden. Der Abschluss der Versicherung ist zum Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
-- Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung bzw. anderer nach § 19 Abs. 2 Umwelthaftpflichtgesetz zulässiger Vorsorgenachweise,
-- Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV,
-- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer.
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
-- ggf. Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern.
-- Eigenerklärung des Bieters, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistung verfügen wird.
-- Referenzangeben zu Leistungen, die mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, wobei eine Auftraggeberbestätigung (zunächst) nicht beigefügt werden muss. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind Angaben zum Namen des Auftraggebers (Telefonnummer), Beschreibung des Leistungsumfanges, Auftragssumme und Ausführungszeitraum zu machen.
-- Nachweis über die Zertifizierung gemäß § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) oder Einzelnachweis der Zertifizierungsvoraussetzung / Fachkunde jeweils für die einzeln zu erbringenden Leistungen. Die Zertifizierung muss mindestens die Tätigkeiten der Beförderung umfassen. Ein evtl. ausgestelltes Zertifikat kann als Scan eingereicht werden. Alternativ kann die Vorlage der Zertifikation nach DIN ISO 9000, DIN ISO 14000 oder EMAS oder gleichwertiger Nachweis zuständiger Qualitätskontrolleninstitute oder -stellen erfolgen. Ferner kann auch ein Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der Verwertungsanlage vorgelegt werden, aus dem die genehmigte Kapazität, der Genehmigungsstatus, der Genehmigungszeitraum sowie die anzunehmenden PPK-Fraktionen hervorgehen. Der Bieter kann sich auf die Zertifizierung oder den Nachweis der gleichwertigen Qualifikation des Unterauftragnehmers berufen, wenn er von diesem eine Verpflichtungserklärung sowie den Nachweis der Zertifizierung des Unterauftragnehmers als Entsorgungsfachbetrieb oder den Nachweis der gleichwertigen Qualifikation des Unterauftragnehmers mit dem Angebot vorlegt.
-- Angaben zum Entsorgungskonzept einschließlich dem Gesamtkonzept der Leistungserbringung (mit Erklärung zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit), der technischen Ausrüstung des Unternehmens, den Maßnahmen des Unternehmens zur Qualitätssicherung sowie der technischen Leitung des Unternehmens.
-- Angaben zum Verwertungsweg, einschließlich der/den vorgesehenen Verwertungsanlage(n) mit Bezeichnung Name der Verwertungsanlage (ggf. auch Sortieranlage), Lage und Standort (genaue Anschrift), Name des Betreibers der Anlage, Anlagentyp, Gesamtdurchsatz in Mg/a sowie Angaben der für die Abfälle des Auftraggebers zur Nutzung vorgesehenen Mengen in Mg/a sowie Angaben der für die Abfälle des Auftraggebers zur Nutzung vorgesehenen Mengen in Mg/a.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
-- Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen.
-- Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der Verwertungsanlage, aus der die genehmigte Kapazität, der Genehmigungsstatus, der Genehmigungszeitraum sowie die anzunehmenden PPK-Fraktionen hervorgehen.
--Benennung von Unterauftragnehmern, sofern zwar im Angebot angegeben wurde, dass Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, diese aber nicht konkret benannt wurden.
-- Verbindliche Erklärung des Verwertungsbetriebs oder der Verwertungsbetriebe zur Annahme oder Verwertung der jeweils zur Verwertung anfallenden PPK-Fraktion für den gesamten Leistungszeitraum. Die Erklärung hat Angaben über die zu verwertende Menge, die einzuhaltenden Annahmekriterien sowie eine Absichtserklärung über den Abschluss eines entsprechenden Verwertungsvertrages bei Zuschlagerteilung an den Bieter zu enthalten.
-- Angaben zur Verwertung angenommener PPK-Mengen der letzten drei Jahre.
-- Nachweis zur Betriebshaftpflichtversicherung.
--Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer.
Es sind die Mindestanforderungen nach dem NTVergG einzuhalten (Eigenerklärung des Bieters in den Vergabeunterlagen enthalten).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
-- Angebotsschreiben samt Angaben zur Vergütung und Anlagen sowie die Urkalkulation (als Datei nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen).
-- Ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft, die Vorlage der Nachweise als Scan ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
-- Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise nach folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
-- Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter selbst. Unterauftragnehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und dürfen nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sein. Transporteure und Papierfabriken, die Teilleistungen erbringen, ohne selbst Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft zu sein, sind Unterauftragnehmer,
-- Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Hinweise zum Erhalt der Vergabeunterlagen und etwaiger Bieterinformationen:
Die Vergabeunterlagen können nur online über die unter I.3 genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch zugeschickt. Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabe-Plattform an die unter I.3 genannte Kontaktstelle zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden - soweit zweckdienlich - allen Bietern in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der in I.3 genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber zu informiert zu halten, ob der Auftraggeber über die vorstehend genannte elektronische Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Ort: keine Schlichtungsstelle
Land: Deutschland
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWG per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26,06,2013 (BGBl. I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom16.07.2021 (BGBl. I, S. 2959) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. [....] (2) Der Antrag ist unzulässig,
1) soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Stellen kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-,Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21229
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-93032.html