Gebindeeingangskontrolle für Schachtanlage Konrad 2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebindeeingangskontrolle für Schachtanlage Konrad 2
Vergeben wird die Planung sowie die betriebsbereite Errichtung und Inbetriebnahme der Gebinde-Eingangskontrolle im Kontrollbereich des Endlagers für radioaktive Abfälle „Konrad“. Im Zuge der Werkplanung sind umfangreiche planerische Abstimmungen notwendig.
Die Ausschreibung umfasst sowohl die Stahlrahmenkonstruktion, die Fördereinrichtung für den Probentransport, Kameratechnik als auch sämtliche Robotik- und Messtechnik als auch entsprechende Software.
Aufgrund des hohen funktionalen Anteils der Ausschreibung entnehmen Sie bitte weitere Details der Ausschreibungsunterlage.
Salzgitter, Bleckenstedt
Vergeben wird die Planung sowie die betriebsbereite Errichtung und Inbetriebnahme der Gebinde-Eingangskontrolle im Kontrollbereich des Endlagers für radioaktive Abfälle „Konrad“. Im Zuge der Werkplanung sind umfangreiche planerische Abstimmungen notwendig.
Die Ausschreibung umfasst sowohl die Stahlrahmenkonstruktion, die Fördereinrichtung für den Probentransport, Kameratechnik als auch sämtliche Robotik- und Messtechnik als auch entsprechende Software.
Aufgrund des hohen funktionalen Anteils der Ausschreibung entnehmen Sie bitte weitere Details der Ausschreibungsunterlage.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 97090
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung vonvergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.