Erdgas für diverse Abnahmestellen der Hansestadt Lüneburg und der Samtgemeinde Ilmenau in Niedersachsen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
NUTS-Code: DE93 Lüneburg
Postleitzahl: 21335
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hansestadtlueneburg.de/ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Erdgas für diverse Abnahmestellen der Hansestadt Lüneburg und der Samtgemeinde Ilmenau in Niedersachsen
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Erdgas für diverse Abnahmestellen der Hansestadt Lüneburg und der Samtgemeinde Ilmenau in Niedersachsen
Lüneburg
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Erdgas für diverse Abnahmestellen der Hansestadt Lüneburg und der Samtgemeinde Ilmenau in Niedersachsen.
Insgesamt 93 Abnahmestellen mit einem Verbrauch im Referenzjahr von ca. 6,8 Mio. kWh/a Lieferzeitraum vom 01.01.2022, 6.00 Uhr bis 01.01.2024, 6.00 Uhr (2 Lieferjahre).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferzeitraum vom 01.01.2022, 6.00 Uhr bis 01.01.2024, 6.00 Uhr
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Barmstedt
NUTS-Code: DEF09 Pinneberg
Postleitzahl: 25355
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://stadtwerke-barmstedt.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1336
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit:
1. Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf zur Frist der Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.